Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1167 — 
oder ein auf Grund desselben ausgestelltes notarielles Attest, die Legitimation 
der Direktionsmitglieder. 
Die Namen des vollziehenden Direktors, seines Stellvertreters und der 
übrigen Direktionsmitglieder, sowie des Rendanten G. 29.) sind durch die im 
K. 9. bezeichneten Blätter zu veröffentlichen; in gleicher Art ist jeder in den 
Personen eimretende Wechsel bekannt zu machen. « 
H.27. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bank- 
eschdfre zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, 
2 jedoch in Gemäßheit des F. 23. bei der Ausübung aller dieser Funktionen 
die für die Geschaftsführung erlassene Instruktion des Aufsichtsrarhes zu befolgen, 
und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise insoweit selbst- 
ständig, als die gegenwärtigen Staturen und ihre Instruktion sie nicht beschranken. 
Diese Instruktion ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direkkion, 
des Aufsichtsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen 
egenüber wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener 
Hstruenon mit Erfolg nicht entgegengestellt werden. 
g. 28. 
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich sowohl 
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschaͤften auf alle Faͤlle, in welchen die 
Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Den Nachweis, daß die Direktion 
innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte 
Personen zu fuͤhren nicht verbunden. 
S. 29. 
Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Behörde, 
als gegen jeden Privaten durch die von mindestens zwei Direktionsmitgliedern 
ümer der Firma der Bank vollzogene Unterschrift verpflichtet. 
Zu Quittungen uͤber Gelder, Dokumente und Vermoͤgensobjekte uͤberhaupt, 
desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri ist die unter der Firma der Bank 
zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift des vollziehenden Direktors oder 
seines Stellvertreters und des Rendanten (Kassirers) genuͤgend. 
g. 30. 
Die Direktion ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren 
Ernennung und Entlassung nicht dem Aufsichtsrathe vorbehalten ist. Sie 
ist befugt, dielenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu suspen- 
diren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Aufsichts- 
rathes herbeizufähren. 
151f% g. 31.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.