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oder ein auf Grund desselben ausgestelltes notarielles Attest, die Legitimation
der Direktionsmitglieder.
Die Namen des vollziehenden Direktors, seines Stellvertreters und der
übrigen Direktionsmitglieder, sowie des Rendanten G. 29.) sind durch die im
K. 9. bezeichneten Blätter zu veröffentlichen; in gleicher Art ist jeder in den
Personen eimretende Wechsel bekannt zu machen. «
H.27.
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bank-
eschdfre zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens,
2 jedoch in Gemäßheit des F. 23. bei der Ausübung aller dieser Funktionen
die für die Geschaftsführung erlassene Instruktion des Aufsichtsrarhes zu befolgen,
und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise insoweit selbst-
ständig, als die gegenwärtigen Staturen und ihre Instruktion sie nicht beschranken.
Diese Instruktion ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direkkion,
des Aufsichtsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen
egenüber wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener
Hstruenon mit Erfolg nicht entgegengestellt werden.
g. 28.
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich sowohl
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschaͤften auf alle Faͤlle, in welchen die
Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Den Nachweis, daß die Direktion
innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte
Personen zu fuͤhren nicht verbunden.
S. 29.
Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Behörde,
als gegen jeden Privaten durch die von mindestens zwei Direktionsmitgliedern
ümer der Firma der Bank vollzogene Unterschrift verpflichtet.
Zu Quittungen uͤber Gelder, Dokumente und Vermoͤgensobjekte uͤberhaupt,
desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri ist die unter der Firma der Bank
zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift des vollziehenden Direktors oder
seines Stellvertreters und des Rendanten (Kassirers) genuͤgend.
g. 30.
Die Direktion ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren
Ernennung und Entlassung nicht dem Aufsichtsrathe vorbehalten ist. Sie
ist befugt, dielenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu suspen-
diren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Aufsichts-
rathes herbeizufähren.
151f% g. 31.