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K. 31.
Bei Krankheics= oder sonstigen Behinderungsfallen des vollziehenden
Direktors übernimmt der vom Aufsichtsrathe ernannte Stellvertreter desselben
(F. 26.) dessen Dienst. Ist auch dieser erkrankt oder verhindert, so hat der
Aufsichtsrarh wegen der Stellvertretung das Erforderliche anzuordnen.
F. 32.
Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Akrien der Gesellschaft
besitzen oder erwerben.
Diese Aktien werden in das Archio der Gesellschaft hinterlegt und
dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder verdußert, noch
übertragen werden.
K. 33.
Die Direktion fertigt und übergiebt dem Aufsichksrathe die K. 23. unter b.
gedachren Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine
nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Wüär-
digung des Werthes aller Aktiva.
Allmonatlich hat sie eine vom Aufsichtsrathe vorher zu genehmigende
Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden
gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold
und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus
Darlehen und aus laufender Rechnung, sowie der umlaufenden Banknoten,
desgleichen unmirtelbar nach abgehaltener jährlicher Generalversammlung einen,
alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Aufsichtsrathe genehmigten kurzen
Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staates vor-
zulegen und gleichzeitig in den F. 9. gedachten Zeitungen zu veröffentlichen.
Es bleibt der Regierung vorbehalten, ansiatt der monatlichen, in Zu-
kunft auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der
Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber,
Barren u. s. w. anzuordnen.
g. a4.
Ein jedes Direktionsmitglied ist befugt, in dringenden Faͤllen den Praͤ-
sidenten des Aufsichtsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung auf-
zufordern.