Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1171 — 
Titel VIII. 
Rechnungsablage, Dividende, Reservefonds. 
SF. 39. 
Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres 
Kabgeschlossen und wird die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen. 
Die Bilanz wird vor dem 1. März von dem Aufsichtsrathe geprüft und 
festgestellt. 
Binnen sechs Wochen nach der ordentlichen Generalversammlung muß 
die Bilanz den Revisionskommissarien (F. 37.) zur Prüfung vorgelegt und diese 
Prüfung von denselben im Laufe der ndchstfolgenden vierzehn Tage erledigt 
werden. Die Bilanz wird, nachdem sie von den Revisionskommissarien geprüft 
worden, durch die Gesellschaftsblätter veröffentlicht. 
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passioa bildet den Reingewinn der 
Gesellschaff. Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen ver- 
ausgabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verlusie abgesete und 
für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozenrsatz 
abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem 
höheren, als dem Erwerbungskurse und, wenn der Börsenkurs am Tage der 
Bilanzaufnahme niedriger, als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse 
in der Bilanz angesetzt werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Rein- 
gewinne erhalten zunächst die Mirglieder des Aufsichtsrathes die ihnen statuten- 
maßig zustehenden Tantiemen. 
Von dem Ueberreste werden wenigstens 163 Prozent so lange zum 
Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer auf den vierten Theil des Grundkapitals 
angewachsen ist. Die übrig bleibende Summe wird als Diovidende unter die 
Aktionaire vertheilt. 
Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Grundkapirals 
herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung der- 
selben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Rein- 
gewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Grundkapitals und darf, bevor 
diese stattgehabt hat, weder eine neue Reseroe angesammelt, noch eine neue 
Dioidende vertheilt werden. So oft und so lange sich aber nach Wiedererganzung 
des Grundkapitals der Reservefonds erschbpft oder angegriffen findet, darf von 
den alsdann zundchst erzielten Reingewinnen nach Berichtigung der den Mit- 
gliedern des Aufsichtsrarhes staturenmäßig zuslehenden Tantieme nur die Hälfte 
als Dividende vertheilt, und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den 
Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen. Der Reservefonds 
darf zu keinem anderen Zwecke, als zu der vorstehend gedachten eventuellen 
(Ne. 6230.) Er-
	        
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