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Titel VIII.
Rechnungsablage, Dividende, Reservefonds.
SF. 39.
Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres
Kabgeschlossen und wird die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen.
Die Bilanz wird vor dem 1. März von dem Aufsichtsrathe geprüft und
festgestellt.
Binnen sechs Wochen nach der ordentlichen Generalversammlung muß
die Bilanz den Revisionskommissarien (F. 37.) zur Prüfung vorgelegt und diese
Prüfung von denselben im Laufe der ndchstfolgenden vierzehn Tage erledigt
werden. Die Bilanz wird, nachdem sie von den Revisionskommissarien geprüft
worden, durch die Gesellschaftsblätter veröffentlicht.
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passioa bildet den Reingewinn der
Gesellschaff. Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen ver-
ausgabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verlusie abgesete und
für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozenrsatz
abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem
höheren, als dem Erwerbungskurse und, wenn der Börsenkurs am Tage der
Bilanzaufnahme niedriger, als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse
in der Bilanz angesetzt werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Rein-
gewinne erhalten zunächst die Mirglieder des Aufsichtsrathes die ihnen statuten-
maßig zustehenden Tantiemen.
Von dem Ueberreste werden wenigstens 163 Prozent so lange zum
Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer auf den vierten Theil des Grundkapitals
angewachsen ist. Die übrig bleibende Summe wird als Diovidende unter die
Aktionaire vertheilt.
Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Grundkapirals
herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung der-
selben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Rein-
gewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Grundkapitals und darf, bevor
diese stattgehabt hat, weder eine neue Reseroe angesammelt, noch eine neue
Dioidende vertheilt werden. So oft und so lange sich aber nach Wiedererganzung
des Grundkapitals der Reservefonds erschbpft oder angegriffen findet, darf von
den alsdann zundchst erzielten Reingewinnen nach Berichtigung der den Mit-
gliedern des Aufsichtsrarhes staturenmäßig zuslehenden Tantieme nur die Hälfte
als Dividende vertheilt, und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den
Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen. Der Reservefonds
darf zu keinem anderen Zwecke, als zu der vorstehend gedachten eventuellen
(Ne. 6230.) Er-