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Ergänzung des Grundkapitals und, wenn in einem Geschaͤftsjahre die gemachten
Gewinne durch eingetretene Verluste uͤberstiegen sein sollten, zur Ausgleichung
der Bilanz verwandt werden.
K. 4.
Die Dividenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar;
dieselben können jedoch durch Beschluß des Aufsichtsrathes auch an anderen
Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am 1. Mai
gegen Einlieferung der ausgegebenen Dioidendenscheine ausgezahlt.
F. 41.
Die Diovidenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf
von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlhar
gestellr sind. "
Titel IIX.
Verfahren bei der Auflösung.
K. 42.
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der slatutmäßigen
Dauer, wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden
rl ! innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten ein-
zulösen.
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor
dem Ablaufe der statummäßig bestimmten Zeit beschlossen, so müssen bis zu letz-
terem Zeitpunkre sämmtliche Noten eingelöst werden.
G. 43.
Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften der G. 242. ff.
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches zur Anwendung. Die eingelosten
Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und
die Vernichtung ist mitteist eines gerichtlich oder norariell aufzunehmenden Do-
kumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen,
zu beurkunden.
Die Betrage der nicht eingelösten und prakludirten Noten werden nach
näaherer Bestimmung des Aufsichtsrathes zu mildthatigen Zwecken verwandt.
S. 44.