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S. 44.
Nach beendigtem Liquidationsgeschaͤfte ist eine Generaloersarmmlung von
dem Aufsichtsrathe nach den im gegenwärtigen Statute für die Konvokation
egebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und
Echbeilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung
amwesenden, nicht zur Pekwalzun gehörenden Aktionairen ertheilte Decharge
befreit säimmtliche erwaltungsvorsacde dieser Bank, den Aktionairen gegenüber,
von allem und jedem ferneren Nachweis, sowie von jedem Anspruche wegen
der erfolgten Liquidation.
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Generalversammlung
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist und sich dieser
Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung
wiederholt hat.
Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die Generalversammlung
im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmen-
mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Aktien erforderlich.
Titel 1X.
Abänderung der Statuten.
K. 45.
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann
a) eine Abänderung der Statuten, resp. eine Erhöhung des Kapitals
durch Ausgabe neuer Mktien,
b) die Auflösung der Gesellschaft
beschlossen werden.
Die Beschlüsse ad a. und b. können nur mittelst einer drei Viertheile
der in der Generalversammlung vertretenen Aktien reprdsentirenden Majoritat
gefaßt werden.
Die Beschlüsse ad a. bedürfen außerdem der landesherrlichen Geneh-
ung.
Johrgasg 1865. (Nr. 6230.) *152 Ti-