Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1173 — 
S. 44. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschaͤfte ist eine Generaloersarmmlung von 
dem Aufsichtsrathe nach den im gegenwärtigen Statute für die Konvokation 
egebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und 
Echbeilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung 
amwesenden, nicht zur Pekwalzun gehörenden Aktionairen ertheilte Decharge 
befreit säimmtliche erwaltungsvorsacde dieser Bank, den Aktionairen gegenüber, 
von allem und jedem ferneren Nachweis, sowie von jedem Anspruche wegen 
der erfolgten Liquidation. 
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Generalversammlung 
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist und sich dieser 
Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung 
wiederholt hat. 
Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die Generalversammlung 
im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmen- 
mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Aktien erforderlich. 
Titel 1X. 
Abänderung der Statuten. 
K. 45. 
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann 
a) eine Abänderung der Statuten, resp. eine Erhöhung des Kapitals 
durch Ausgabe neuer Mktien, 
b) die Auflösung der Gesellschaft 
beschlossen werden. 
Die Beschlüsse ad a. und b. können nur mittelst einer drei Viertheile 
der in der Generalversammlung vertretenen Aktien reprdsentirenden Majoritat 
gefaßt werden. 
Die Beschlüsse ad a. bedürfen außerdem der landesherrlichen Geneh- 
ung. 
Johrgasg 1865. (Nr. 6230.) *152 Ti-
	        
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