Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1174 — 
Titel XI. 
Oberaufsichtsrecht des Staates. 
g. 46. 
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechtes ernennt die Staatsregierung 
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direktion und des 
Aufsichtsrathes, sowie den Generalversammlungen ohne Stimmrecht beizuwohnen, 
desgleichen von allen Buͤchern, Skripturen und Kassen der Gesellschaft jederzeit 
Einsicht zu nehmen, auch die Organe der Gesellschaft guͤltig zusammen zu 
berufen. Er hat sorgfaͤltig daruͤber zu wachen, daß die Vorschriften der Sta- 
tuten in allen Punkten zur Ausfuͤhrung gelangen. 
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