Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Gesez  fuͤr  Unser  gesamtes  Koͤnigreich  festzusezen
  beschlossen.

1.)  Jeder  rechtmaͤßig  eingesezte  Dechant,
Pfarrer,  Benefiziat,  oder  anderer  Geistlicher
bat  die  Einkünfte  seiner  Kirchenpfründe  bis
zu  seinem  Todestage  zu  genießen,  und  überbieß
  soll  seiner  Verlassenschaft  noch  ein  voller
  Sterbemonat  von  Zo  Tagen  ven  seinem
Tode  an  zu  gutem  gerechnet  werden.

2.)  Der  Nachfolger  trite  nach  Verlaufe
des  Sterbemonats  vom  Tage  der  Präásentation
  in  den  Genuß  der  erledigten  Pfeünde
ein.

3.)  Die  sogenannten  Interkalar-Früchte
vom  Verlause  des  Sterbemenats  bis
zur  Fertigung  des  Präsentations-Instrumentes,
  fallen  künftig  ohne  Ausnahme  (jedoch
nach  Abzug  des  Antheils  der  Kulturs:  und
Drovisurs-Kosten)  der  Pfarrkirche  oder  demjenigen
  Heiligen  zu,  von  welchem  die  Pfründe
den  Titel  trägt.  Dagegen  liegt  den  Kirchen
die  Verbindlichkeit  vorzüglich  ob,  aus  ihren
Ueberschüssen  zu  dem  Schulfonde  ihres  Bezirkes
  beizutragen,  worüber  Unsere  näheren
Besiimmungen  künftig  folgen  werden.

4.)  Das  sogenannte  kanenische  Jahr  wird
in  Zukunft  ollgemein  ron  tichtmeß  an  gerechnet,
  —  die  Bercechnung  der  Benefizial-Cinkünfte
  sngt  daber  mit  dem  ersten
Hornung  an,  und  ender  sich  mit  dem  31.
Jänner.

§.)  Die  Verwaltung  der  Pfründe  während
  der  Erledigung  soll  dem  aufeestellten
Vikar  oder  Proriser  Ubertragen  werden,

 

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welcher  genaue  Rechnung  daruͤber  zu  sübren
bat.

6.)  Die  Unkosten  der  Provisur  und  Verwaltung
  werden  wie  alle  andere  Reale-tasten
unter  den  Interessenten  verbaltnißmäßig
getheilt.  «

7.)  Die  Berechnung  des  Ratums  fuͤr
die  Verlassenschafts-Masse  des  Verstorbenen,
der  Interkalar-Fruͤchte,  und  den  Nachfolger
  ist  samt  der  im  fuͤnften  Absaze  bemerkten
Provisur-Rechnung  durch  das  betreffende
tandgericht  an  die  vorgesezte  Etats-Kuratel
des  Stistungs-Vermögens  zur  NReviston
und  Ratiftkation  einzusenden.

8,.)  Der  sich  allenfalls  bezeigende  Betrag
  der  Interkalar-Früchte  ist  sonach  an
die  einschlägige  Kirchen-Verwaltung  binüber
  zu  geben.

O.)  Alle  bisberigen  Gewohnbeiten  und
Statuten,  welche  von  den  gegenwärtigen  Bestimmungen
  abweichen,  werden  biemit  ausdrücklich
  aufgehoben.

10.)  Die  Ernennung  der  Pfarr-Vikariei
  und  Provisoren  bei  Erledigungs-Fällen
geistlicher  Pfründen  soll  nach  den  bisberigen
tandes-Verordnungen  geschehen,  und  es  ist
in  keinem  Falle  zu  gestatten,  daß  von  den
bischöflichen  Behörden  ohne  Genebhmigung
Unserer  Landesstellen  dabei  verfahren  werde.
München  den  21.  April  1307.

Max  Joseph.
Freiberr  ven  Moncgelas.

Auf  kdniglichen  allerbdchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.