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Gesez fuͤr Unser gesamtes Koͤnigreich festzusezen
beschlossen.
1.) Jeder rechtmaͤßig eingesezte Dechant,
Pfarrer, Benefiziat, oder anderer Geistlicher
bat die Einkünfte seiner Kirchenpfründe bis
zu seinem Todestage zu genießen, und überbieß
soll seiner Verlassenschaft noch ein voller
Sterbemonat von Zo Tagen ven seinem
Tode an zu gutem gerechnet werden.
2.) Der Nachfolger trite nach Verlaufe
des Sterbemonats vom Tage der Präásentation
in den Genuß der erledigten Pfeünde
ein.
3.) Die sogenannten Interkalar-Früchte
vom Verlause des Sterbemenats bis
zur Fertigung des Präsentations-Instrumentes,
fallen künftig ohne Ausnahme (jedoch
nach Abzug des Antheils der Kulturs: und
Drovisurs-Kosten) der Pfarrkirche oder demjenigen
Heiligen zu, von welchem die Pfründe
den Titel trägt. Dagegen liegt den Kirchen
die Verbindlichkeit vorzüglich ob, aus ihren
Ueberschüssen zu dem Schulfonde ihres Bezirkes
beizutragen, worüber Unsere näheren
Besiimmungen künftig folgen werden.
4.) Das sogenannte kanenische Jahr wird
in Zukunft ollgemein ron tichtmeß an gerechnet,
— die Bercechnung der Benefizial-Cinkünfte
sngt daber mit dem ersten
Hornung an, und ender sich mit dem 31.
Jänner.
§.) Die Verwaltung der Pfründe während
der Erledigung soll dem aufeestellten
Vikar oder Proriser Ubertragen werden,
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welcher genaue Rechnung daruͤber zu sübren
bat.
6.) Die Unkosten der Provisur und Verwaltung
werden wie alle andere Reale-tasten
unter den Interessenten verbaltnißmäßig
getheilt. «
7.) Die Berechnung des Ratums fuͤr
die Verlassenschafts-Masse des Verstorbenen,
der Interkalar-Fruͤchte, und den Nachfolger
ist samt der im fuͤnften Absaze bemerkten
Provisur-Rechnung durch das betreffende
tandgericht an die vorgesezte Etats-Kuratel
des Stistungs-Vermögens zur NReviston
und Ratiftkation einzusenden.
8,.) Der sich allenfalls bezeigende Betrag
der Interkalar-Früchte ist sonach an
die einschlägige Kirchen-Verwaltung binüber
zu geben.
O.) Alle bisberigen Gewohnbeiten und
Statuten, welche von den gegenwärtigen Bestimmungen
abweichen, werden biemit ausdrücklich
aufgehoben.
10.) Die Ernennung der Pfarr-Vikariei
und Provisoren bei Erledigungs-Fällen
geistlicher Pfründen soll nach den bisberigen
tandes-Verordnungen geschehen, und es ist
in keinem Falle zu gestatten, daß von den
bischöflichen Behörden ohne Genebhmigung
Unserer Landesstellen dabei verfahren werde.
München den 21. April 1307.
Max Joseph.
Freiberr ven Moncgelas.
Auf kdniglichen allerbdchsten Befehl.
von Krempelhuber.