Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 68 — 
(Nr. 6008.) Privileglum wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Neisser Kreises im Betrage von 66,000 Thalern. Vom 12. Dezem- 
ber 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
Nachdem von den Kreisständen des Neisser Kreises, im Regierungsbezirk 
Oppeln, auf dem Kreistage vom 5. November 1863. beschlossen worden, die 
zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen 
Geldmsstel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag 
der gedachten Kreiöstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber laurende, mit 
Jinsbupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem 
angenommenen Betrage von 66,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sid hier- 
gegen weder im Interesse der Gldubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern 
den hat, in Gemaßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur 
Ausslellung von Obligationen zum Betrage von 66,000 Thalern, in Buchstaben: 
sechs und sechszig kausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
34,000 Tholer à 200 Thaler, 
20,000 „ à 100 
10000 = à 50 
2,000 à 25 
vn 6 · = 66,000 Thaler, 
„nach dem anllegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer 
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu beslim- 
menden Folgeordnung i vom Jahre 1865. ab aus einem zu diesem 
Behufe gebildeten Tilgungsfonds binnen zwanzig Jahren nach Maaßgabe des 
aufgestellten Tilgungsplanes zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Ucgemragung des Eizenkhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
sugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.