— 79 —
bei der Kreis-Kommunalkasse in Insterburg, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung find auch die dazu gehbrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Nückzallunganemi nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Jahres der Fülligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu
Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I.
Trel 51. S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Insterburg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Echuldoerschreihung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an-
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis
um Schlusse des Jahres.. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Ianzeupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Inslerburg gegen Ablieferung des der aͤlteren Zinskupons-
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi-
gung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, so-
fern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreit mit seinem Vermögen. «
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift errheilt.
... . . .. .. ... . . . ., den .. ten ....... ... . . . . 18. .
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
Kreise Insterburg.
Me 60 3) Pro-