Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Es bleibt vorbehalten, die Meliorationswerke künftig durch Errichtung 
und Unterhaltung von mehreren Stauanlagen auf Kosten der Genossenschaft 
8 vervollstaͤndigen, falls die Interessenten darauf antragen. Hieruͤber hat der 
handsvorstand unter Genehmigung der Staats-Aufsichtsbehoͤrden zu be- 
inden. 
g. 4. 
Ein jeder Verbandsgenosse hat das Recht, das Wasser von seinen Grund- 
stuͤcken in die Hauptgraͤben des Verbandes abzuleiten; die Zuleitung aber muß 
an den vom Schaudirektor zu bezeichnenden Punkten erfolgen. Die Anlegung 
und Unterhaltung der speziellen Entwässerungsgräben ist Sache jedes einzelnen 
Verbandsmitgliedes, welches dergleichen für seine Grundstücke bedarf. 
In den gemeinschaftlichen Graben des Verbandes darf, abgesehen von 
den im F. 3. gedachten Stauanlagen, von den einzelnen Verbandsmitgliedern 
nur mit jederzeit widerruflicher Genehmigung des Schaudirektors das Wasser 
aufgestaut oder abgeleitet werden. 
g. 6. 
Beitragkpflicht Die Arbeiten des Verbandes werden unter Leitung der Beamten desselben 
detends· auf gemeinschaftliche Kosten ausgefuͤhrt. Zu diesen Kosten, sowie zur Besol- 
« dung der Beamten des Verbandes und zur Verzinsung und Tilgung der zum 
Besten des Verbandes aufgenommenen Schulden, haben die Genossen nach 
Verhaͤltniß des Vortheils beizutragen. Der Beitragsfuß wird durch ein Ka- 
taster geregelt. 
Das Kataster wird von dem Königlichen Kommissarius unter Zuziehung 
zweier vom Vorstande des Verbandes gewaählten Sachverständigen aufgestellt, 
und demnächst den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der außer 
dem Gemeindeverbande stehenden Güter, extraktweise mitgetheilt. Zugleich ist 
im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher 
das Kataster bei den Gemeindevorstaͤnden oder dem Kommissarius eingesehen 
und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. 
Der Kommissarius hat die Beschwerden unter Zuziehung des Beschwerde- 
führers, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen, von der Regierung zu 
ernennenden Sachverständigen zu untersuchen. Mit dem Resultate der Unter- 
suchung werden die Beschwerdeführer und das Vorstandsmitglied bekannt ge- 
macht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird das 45 
taster demgemaͤß berichtigt; anderenfalls werden die Akten an die Regierung zur 
Entscheidung eingereicht. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung 
der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister fuͤr die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten zulässig. ird die Beschwerde verworfen, so treffen die 
Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Das festgesiellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem 
Vorstande des Verbandes zugestellt. Auch 
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