– 122 —
Es bleibt vorbehalten, die Meliorationswerke künftig durch Errichtung
und Unterhaltung von mehreren Stauanlagen auf Kosten der Genossenschaft
8 vervollstaͤndigen, falls die Interessenten darauf antragen. Hieruͤber hat der
handsvorstand unter Genehmigung der Staats-Aufsichtsbehoͤrden zu be-
inden.
g. 4.
Ein jeder Verbandsgenosse hat das Recht, das Wasser von seinen Grund-
stuͤcken in die Hauptgraͤben des Verbandes abzuleiten; die Zuleitung aber muß
an den vom Schaudirektor zu bezeichnenden Punkten erfolgen. Die Anlegung
und Unterhaltung der speziellen Entwässerungsgräben ist Sache jedes einzelnen
Verbandsmitgliedes, welches dergleichen für seine Grundstücke bedarf.
In den gemeinschaftlichen Graben des Verbandes darf, abgesehen von
den im F. 3. gedachten Stauanlagen, von den einzelnen Verbandsmitgliedern
nur mit jederzeit widerruflicher Genehmigung des Schaudirektors das Wasser
aufgestaut oder abgeleitet werden.
g. 6.
Beitragkpflicht Die Arbeiten des Verbandes werden unter Leitung der Beamten desselben
detends· auf gemeinschaftliche Kosten ausgefuͤhrt. Zu diesen Kosten, sowie zur Besol-
« dung der Beamten des Verbandes und zur Verzinsung und Tilgung der zum
Besten des Verbandes aufgenommenen Schulden, haben die Genossen nach
Verhaͤltniß des Vortheils beizutragen. Der Beitragsfuß wird durch ein Ka-
taster geregelt.
Das Kataster wird von dem Königlichen Kommissarius unter Zuziehung
zweier vom Vorstande des Verbandes gewaählten Sachverständigen aufgestellt,
und demnächst den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der außer
dem Gemeindeverbande stehenden Güter, extraktweise mitgetheilt. Zugleich ist
im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher
das Kataster bei den Gemeindevorstaͤnden oder dem Kommissarius eingesehen
und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann.
Der Kommissarius hat die Beschwerden unter Zuziehung des Beschwerde-
führers, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen, von der Regierung zu
ernennenden Sachverständigen zu untersuchen. Mit dem Resultate der Unter-
suchung werden die Beschwerdeführer und das Vorstandsmitglied bekannt ge-
macht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird das 45
taster demgemaͤß berichtigt; anderenfalls werden die Akten an die Regierung zur
Entscheidung eingereicht. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung
der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister fuͤr die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten zulässig. ird die Beschwerde verworfen, so treffen die
Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Das festgesiellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem
Vorstande des Verbandes zugestellt. Auch
u