Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6038.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Stallupoͤnener Kreises im Betrage von 25,000 Thalern. Vom 13. 
Februar 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen re. 
Nachdem von den Kreisständen des Stallupönener Kreises auf dem 
Kreistage vom 23. März 1864. beschlossen worden, die zur Ausführung der 
Kreis-Chaussee von Stallupônen über Milluhnen nach der Goldapper Kreis-= 
grenze noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, 
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf 
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger 
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 25,000 Thalern 
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Glädubiger noch 
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Be- 
trage von 25,000 Thalern, in Buchstaben: fünf und zwanzig Tausend Tha- 
lern, welche in folgenden Apoints: 
5,000 Thaler à 500 Thaler, 
10,000 à 200 
8,000 " à 100 - 
2,000 - à 50 - 
= 25,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu beslim- 
menden Volgebrmmng zärüch vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten 
Schuldraten, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechklichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Ei en nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Ge- 
setz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1865. 
. §.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Mo-
	        
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