Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Die  Höhe  des:  Schadensersatzes  wird  alsdann  vom  Gericht  festgestellt
  ohne  Möglichkeit  einer  Revision.  Es  steht  formell  nichts
im  Wege,  sie  so  hoch  zu  greifen,.  dass  der  Staat,  der  ja,  allen
juristischen  Konstruktionen  zum  Trotz,  in  der  rauhen  Wirklichkeit
  des  Finanzpunktes  doch  schliesslich  nur  ein  und  derselbe
ist  mit  dem  schwer  getroffenen  Fiskus,  es  vorziehen  muss,  den
Kläger  sonst  zu  befriedigen.  '  Nothgedrungen  wird  er  mit  seiner
öffentlichen  Sache  alle  Aenderungen  vornehmen,  die  dieser  verlangt:
  Strassen  verlegen,  Planübergänge  gestatten,  Festungswerke
umbauen,  —  die  Privatinteressen  und  die  Civilgerichte  würden
da  noch  mancherlei  segensreiche  Einwirkung  üben  können!  —

Einem  allgemeineren  Einwand  gegen  die  Nothwendigkeit  des
Fortbestandes  des  Rechtsinstitutes  der  öffentlichen  Sache  müssen
wir  aber  hier  noch  entgegnen.  Das  neue  Recht,  das  diesen  Fortbestand
  gefährdet,  bringt  auch  eine  Einrichtung  mit  sich,  die
dem  Grundeigenthum  überhaupt  und  so  auch  den  öffentlichen
Sachen,  sofern  sie  darunter  gestellt  würden,  eine  erhöhte  Sicherheit
  gegenüber  den  Zufällen  der  privatrechtlichen  Verwicklungen
gewährte:  das  Grundbuch.  Das  wird  namentlich  in  den  bisherigen
  Gebieten  des  reinen  französischen  Rechtes  sehr  fühlbar
werden.  Es  wäre  aber  eine  grosse  Ueberschätzung  dieser  Einrichtung,
  wollte  man  damit  die  Forderung  der  Verkehrsentzogenheit
  gewisser  Sachen  praktisch  erledigt  erklären.

Das  Grundbuch  kann  vor  Allem  nicht  ersetzen  die  soeben
als  zweiten  Punkt  behandelte  Unangreifbarkeit  der  Öffentlichen
Sache  durch  bereits  begründete  Privatrechte.e  Man  kann  sich
jetzt  besser  vorsehen,  um  unzweifelhaftes  Eigenthum  zu  erwerben,
bevor  man  Festungswerke,  Strassen,  Eisenbahnen  auf  einem
Grundstücke  einrichtet.  Die  Erfabrung  in  alten  Grundbuchgebieten
  beweist,  dass  das  nicht  ausreicht.  Der  Massenerwerb
durch  Vertrag  und  Enteignung,  die  Nothwendigkeit,  vorzugehen,
bevor  die  Formalitäten  erfüllt  sind,  die  alle  J  uristerei  'gründlich
verachtende  Thatenlust  der  Techniker  führen  immer  wieder  zu