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men-Mehrheit gegen den Proponenten den
Ausschlag giebt, so ist den euch untergcordneten
Gerichten erster Instanz hiezu der gemessenste
Befehl zu ertheilen.
I1I. Form.
Nothwendig muß das Civil vom Kriminal
getrennt, und für jedes ein besonders
Qualifikatione-Buch geführt werden.
a) Qualifikations-Buch über die Civil=Verhandlungen.
Die Anlage Zifer lI. liesert das Formular
dazu. Was darin aufsgenommen
werden soll, zeigen die Rubriken. Um jedoch
über deren Anwendung keinen Zweifel
übrig zu lassen, und die so wesentlich erfoderliche
Gleichförmigkeit bei allen Appellationsgerichten
zu erzielen, ertheilen Wir
nachstehende Anweisung und Erlduterungen:
1) Das Qualisikations-Buch wird nach
alphabetrischer Namensordnung der Untergerichte
eingerichtet, der Rame des Gerichts
auf der linken Seite oberhalb der Rubriken
gesezt, und für jedes einzelne eine angemes
sene Zahl weißer Blätter zur successiven
Ausfüllung bestimmrt.
2) Dasselbe ist mit einem alphabetischen
Namen-Register der darin vorkommenden
Personen zu versehen.
3) Das Rubrum der Akten, welche jedeslmmal
Gegenstand der Beurtheilung sind,
wird, nach deren verschiedenen Beschaffenheit,
in die II. III. oder IV. Kolumne eingetragen,
für welche ihr sie geeignet findet. —
Für „volumin ös“ und „sehr schwer“
sind diejenigen Akten zu halten, welche, wenn
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hleich nicht aus vielen Bänden bestehend,
durch beträchtliche Vorakten, durch Menge
und Verschiedenheit der Beweis= und Gegenbeweis-Mittel,
durch Umfang der rechtlichen
Ausführungen eine bedeutende Masse
zu erwägender und zu beurtheilender Aktenstücke
bilden, — und nebenbei wegen Unbestimmtheit
der Geschichte und des Thatbestandes,
wegen Zweideutigkeit oder Verschiedenartigkeit
der beigebrachten Beweise und
Gegenbeweise selbst, und deren Widersprüche
gegeneinander, dann wegen Schwierigkeit
der zu erörkernden Rechtsfragen, zur gründlichen
Bearbeitung und Enescheidung große
Anstrengung, Scharfsinn, und außer der
Rechte-Theorie eine vertraute Bekanntschaft
mit dem Wesen und den Eigenheiten des getichtlichen
Verfahrens erfodern.
Zu den „nicht voluminssen, aber
verwickelten“ werden solche gerechnec,
welche zwar nicht durch die Summe der
Abtenprodukte die Arbeit erschweren, worinn
jedech die übrigen vorbezeichneten Schwierigkeiten
alle oder zum Theile, oder in einem
mindern Grade angetroffen werden.
Alle übrigen Sachen, wenn sie gleich
einige Schwierigkeit darbieten, welche aber
leicht überwunden werden konnte, sind unter
die „einfachen und leichten“ zu relhen.
Dain jeder dieser drei Klassen der Sereits-Gegenstand
wichtig, oder geringfügig seyn
kann, und diese Eigenschaft an sich auf die
Schwierigkeit in der Behandlung und Entscheidung
des Streits keinen Einfluß hat,