Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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men-Mehrheit  gegen  den  Proponenten  den
Ausschlag  giebt,  so  ist  den  euch  untergcordneten
  Gerichten  erster  Instanz  hiezu  der  gemessenste
  Befehl  zu  ertheilen.

I1I.  Form.

Nothwendig  muß  das  Civil  vom  Kriminal
  getrennt,  und  für  jedes  ein  besonders
Qualifikatione-Buch  geführt  werden.

a)  Qualifikations-Buch  über  die  Civil=Verhandlungen.



Die  Anlage  Zifer  lI.  liesert  das  Formular
  dazu.  Was  darin  aufsgenommen
werden  soll,  zeigen  die  Rubriken.  Um  jedoch
  über  deren  Anwendung  keinen  Zweifel
übrig  zu  lassen,  und  die  so  wesentlich  erfoderliche
  Gleichförmigkeit  bei  allen  Appellationsgerichten
  zu  erzielen,  ertheilen  Wir
nachstehende  Anweisung  und  Erlduterungen:

1)  Das  Qualisikations-Buch  wird  nach
alphabetrischer  Namensordnung  der  Untergerichte
  eingerichtet,  der  Rame  des  Gerichts
auf  der  linken  Seite  oberhalb  der  Rubriken
gesezt,  und  für  jedes  einzelne  eine  angemes
sene  Zahl  weißer  Blätter  zur  successiven
Ausfüllung  bestimmrt.

2)  Dasselbe  ist  mit  einem  alphabetischen
Namen-Register  der  darin  vorkommenden
Personen  zu  versehen.

3)  Das  Rubrum  der  Akten,  welche  jedeslmmal
  Gegenstand  der  Beurtheilung  sind,
wird,  nach  deren  verschiedenen  Beschaffenheit,
in  die  II.  III.  oder  IV.  Kolumne  eingetragen,
  für  welche  ihr  sie  geeignet  findet.  —
Für  „volumin  ös“  und  „sehr  schwer“
sind  diejenigen  Akten  zu  halten,  welche,  wenn

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hleich  nicht  aus  vielen  Bänden  bestehend,
durch  beträchtliche  Vorakten,  durch  Menge
und  Verschiedenheit  der  Beweis=  und  Gegenbeweis-Mittel,
  durch  Umfang  der  rechtlichen
  Ausführungen  eine  bedeutende  Masse
zu  erwägender  und  zu  beurtheilender  Aktenstücke
  bilden,  —  und  nebenbei  wegen  Unbestimmtheit
  der  Geschichte  und  des  Thatbestandes,
  wegen  Zweideutigkeit  oder  Verschiedenartigkeit
  der  beigebrachten  Beweise  und
Gegenbeweise  selbst,  und  deren  Widersprüche
gegeneinander,  dann  wegen  Schwierigkeit
der  zu  erörkernden  Rechtsfragen,  zur  gründlichen
  Bearbeitung  und  Enescheidung  große
Anstrengung,  Scharfsinn,  und  außer  der
Rechte-Theorie  eine  vertraute  Bekanntschaft
mit  dem  Wesen  und  den  Eigenheiten  des  getichtlichen
  Verfahrens  erfodern.

Zu  den  „nicht  voluminssen,  aber
verwickelten“  werden  solche  gerechnec,
welche  zwar  nicht  durch  die  Summe  der
Abtenprodukte  die  Arbeit  erschweren,  worinn
jedech  die  übrigen  vorbezeichneten  Schwierigkeiten
  alle  oder  zum  Theile,  oder  in  einem
mindern  Grade  angetroffen  werden.

Alle  übrigen  Sachen,  wenn  sie  gleich
einige  Schwierigkeit  darbieten,  welche  aber
leicht  überwunden  werden  konnte,  sind  unter
die  „einfachen  und  leichten“  zu  relhen.

Dain  jeder  dieser  drei  Klassen  der  Sereits-Gegenstand
  wichtig,  oder  geringfügig  seyn
kann,  und  diese  Eigenschaft  an  sich  auf  die
Schwierigkeit  in  der  Behandlung  und  Entscheidung
  des  Streits  keinen  Einfluß  hat,