Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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len,  die  Verstellung  von  Ausweiche-Vorrichtungen  und  überhaupt  die  Vornahme  aller,
den  Betrieb  störenden  Handlungen.
§.  59.

Es  ist  verboten,  feuergefährliche  und  solche  Gegenstände,  wodurch  andere  Transportgegenstände
  oder  die  Transportmittel  selbst  beschädigt  werden  könnten,  in  den  Personenoder
  Gepäckwagen  mitzuführen,  oder  in  den  Güterwagen  ohne  Anzeige  zu  versenden.

Rücksichtlich  der  Versendung  von  Chemikalien  und  feuergefährlichen  Gegenständen
verbleibt  es  beilden  besonderen  hierüber  erlassenen  Bestimmungen  des  Betriebsreglements.

8.  60.

Geladene  Gewehre  dürfen  unter  keinerlei  Umständen  mitgenommen  werden;  das
Zugpersonal  ist  befugt,  vor  dem  Einsteigen  die  von  den  Reisenden  geführten  Schießgewehre
  zu  untersuchen.

F.  61.

Das  Tabackrauchen  ist  in  allen  Wagenklassen  gestattet,  in  der  ersten  Klasse  jedoch
nur  unter  Zustimmung  aller  in  denselben  Coupês  Mitreisenden.  In  jedem  Personenzuge
  müssen  Coupés  zweiter  und  wo  thunlich  auch  dritter  Klasse  für  Nichtraucher  vorhanden
  sein.

§.  62.

Hunde  (vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §.  22  Absatz  1  des  Betriebs-Reglements)
und  andere  Thiere  dürfen  von  den  Reisenden  in  den  Personenwagen  nicht  mitgeführt
werden;  dasselbe  gilt  von  solchen  Gepäckstücken,  durch  welche  die  Mitreisenden  belästigt
werden  können.  6

S.  63.

Trunkene  Personen  dürfen  zum  Mitfahren  nicht  zugelassen  werden.  Sind  solche
bereis  in  die  Wagen  gelangt,  so  werden  sie  aus  diesen  ausgewiesen;  ein  Gleiches  findet
statt,  wenn  sie  in  den  Wartesälen  oder  auf  den  Bahnhöfen  und  Haltestellen  betroffen
werden.  Dergleichen  Personen  haben  keinen  Anspruch  auf  den  Ersatz  des  etwa  gezahlten
Personengeldes.

8.  64.

Wer  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beobachtet,  sich  den  Anordnungen  der  Bahnpolizei-Beamten

  nicht  fügt,  oder  sich  unanständig  benimmt,  wird  gleichfalls  zurückge-