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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 14.
(Nr. 6058.) Statut des Verbandes zur Regulirung der Gräben in den Seeländereien von
Remkersleben und Domersleben, Kreis Wanzleben, Regierungsbezirk
Magdeburg. Vom 77. März 1865.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, Behufs Melioration der Remkerslebener und Domerslebener See-
ländereien und der an dieselben grenzenden Grundslücke, nach Anhörung der
Bekheiligten, auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1853. Artikel 2. (Ge-
setz-Samml. S. 182.), was folgt:
K. 1.
Um die in dem Wassergebiete des durch die Remkerslebener und Domers-=
lebener Seewiesen führenden Laupt-Entwässerungsgrabens und in dessen Fort-
setzung an der Saare, und zwar auf der Strecke von der Einlaßschleuse am
Klinkergraben bis zum Teich im Amtsgarten der Königlichen Domaine Wanz-
leben, belegenen Grundstücke von schadlicher Nässe und unzeitiger Ueberschwemmung
möglichst zu befreien, werden die Eigenthümer dieser Grundstücke zu einer Ge-
nosenschaß mit Korporationsrechten unter dem Namen:
„Verband zur Regulirung der Gräben in den Seelän-
dereien von Remkeksleben und Domersleben“
vereinigt. Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in
Wanzleben.
g. 2.
Dem Verbande liegt es ob, nach Maaßgabe des Meliorationsplanes
vom 20. Mai 1864., sowie derselbe bei der hoͤheren Pruͤfung festgestellt ist:
den durch die Remkerslebener und Domerslebener Seelaͤndereien fuͤhren-
den Haupt-Entwässerungsgraben und in dessen Fortsetzung die Saare,
von der Einlaßschleuse am Klinkersgraben bis zum Teich im Amts-
garten der Domaine Wanzleben, unter vollständiger Beseitigung des
nahe der Remkersleben-Domerslebener Grenze belegenen Stauwerks
Jchrgang 1885. (Nn. 6008.) 26 (Durch-
Ausgegeben zu Berlin den 28. April 1865.