Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 14. 
(Zusatz zu I##. 29. und 36. der allgemeinen Bestimmungen.) 
Zum Deichhauptmann sind nur großjährige Deichgenossen, welche sich 
im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte besinden, und die Pächter und Beam- 
ten der zur Deichgenossenschaft gehörigen Rittergüter, wählbar. 
g. 15. 
(Zusatz zu F. 45. der allgemeinen Bestimmungen.) 
Die zu Deichgeschworenen berufenen Dominialbesitzer können sich mit 
Genchmigung des Deichhauptmanns in ihren Funktionen und Befugnissen durch 
qualifizirke Gutspächter, Administratoren oder Beamte vertreten lassen. 
G. 16. 
Im Deichamte werden die Deichgenossen durch achtzehn Repräsentanten 
vertreten. Es bestellen dazu: 
Zahl 
der 
Reprüäsen- 
tanten Stimmen 
der 
im Deichamte 
  
1) das Fürstliche Dominium Aufhalt-Lippen 
2) die Gemeinde Aukhalt 
die Gemeinde Lippen 
3) das Fürstliche Dominium Pirnnnngng .. . ... 
4) die Gemeinde Buchwald 
die Gemeinde Pirnig 
5) das Dominium Bohadbellll. . ... 
6) die Gemeinde Bopadeeeie . . . ... 
7) das Dominium Hohwellttetet .. . ... 
8) die Gemeinde E—*“ 
die Gemeinde Kern 
9) das Dominium Kleiniz 
10) die Gemeinde Kleinit)) . ... 
11) das Dominium Schwarmiz .. 
12) die Gemeinde Schwarmis 
13) die Gemeinden Loos, Hammer und Saabor 
14) das Dominium Saabor-Lodenberg . 
15) das Dominium Brkkk 
10) die Gemeinde Glauchn 
17) das Dominium Trebschen ... 
18) die Gemeinde Trebschen 
————————— 
Hs——————————————-—— 
  
  
Für jeden Repräsentanten wird zugleich ein Stellvertreter bestellt. 
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