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K. 14.
(Zusatz zu I##. 29. und 36. der allgemeinen Bestimmungen.)
Zum Deichhauptmann sind nur großjährige Deichgenossen, welche sich
im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte besinden, und die Pächter und Beam-
ten der zur Deichgenossenschaft gehörigen Rittergüter, wählbar.
g. 15.
(Zusatz zu F. 45. der allgemeinen Bestimmungen.)
Die zu Deichgeschworenen berufenen Dominialbesitzer können sich mit
Genchmigung des Deichhauptmanns in ihren Funktionen und Befugnissen durch
qualifizirke Gutspächter, Administratoren oder Beamte vertreten lassen.
G. 16.
Im Deichamte werden die Deichgenossen durch achtzehn Repräsentanten
vertreten. Es bestellen dazu:
Zahl
der
Reprüäsen-
tanten Stimmen
der
im Deichamte
1) das Fürstliche Dominium Aufhalt-Lippen
2) die Gemeinde Aukhalt
die Gemeinde Lippen
3) das Fürstliche Dominium Pirnnnngng .. . ...
4) die Gemeinde Buchwald
die Gemeinde Pirnig
5) das Dominium Bohadbellll. . ...
6) die Gemeinde Bopadeeeie . . . ...
7) das Dominium Hohwellttetet .. . ...
8) die Gemeinde E—*“
die Gemeinde Kern
9) das Dominium Kleiniz
10) die Gemeinde Kleinit)) . ...
11) das Dominium Schwarmiz ..
12) die Gemeinde Schwarmis
13) die Gemeinden Loos, Hammer und Saabor
14) das Dominium Saabor-Lodenberg .
15) das Dominium Brkkk
10) die Gemeinde Glauchn
17) das Dominium Trebschen ...
18) die Gemeinde Trebschen
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Hs——————————————-——
Für jeden Repräsentanten wird zugleich ein Stellvertreter bestellt.
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