Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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den bisherigen Eigenthuͤmern weggeschafft werden. Falls die gaͤnzliche oder 
theilweise Wegräumung aus landespolizeilichen Gründen Pageorden werden 
sollte, muß dieselbe binnen der vom Deichamte und, im Falle der Beschwerde, 
von der Regierung zu bestimmenden Frist vom Deichverbande bewirkt werden. 
Die Besitzer der an die kassirten Deichstrecken grenzenden Grundslücke 
können die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen zehn Ruthen 
Breite verlangen, und müssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen 
Deichverbande zur Verwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in 
welchem Falle sie diesem überlassen werden muß. 
S. 4. 
Der Verband ist gehalten, da, wo die bestehenden Vorfluthverhältnisse 
durch die Deichanlage gestört werden, dieienigen neuen Hauptgräben anzulegen, 
welche noch erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung schäd- 
liche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiken. Das Projekt ist nach An- 
hörung der Betheiligten durch die Verwaltungsbehörden festzustellen. 
Die Unterhaltung der schon bestehenden Entwässerungsgräben in der Nie- 
derung, sowie die Räumung des Buschmühlenfließes ist auch fernerhin von den- 
jenigen zu bewirken, welchen sie bisher oblag. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgraben und des Buschmühlenfließes 
wird aber unker die Kontrole und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Görehmiung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Haupegraben zu verlangen. 
2 Seiung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten 
eschehen. 
9 Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 5. 
Wird die Niederung zur Sicherung gegen den Rückstau aus der Warthe 
bei Lauske durch Anschluß des Deiches an die dortige wasserfreie Höhe der- 
einst vollständig abgeschlossen, dann hat der Verband die erforderlichen Aus- 
laßschleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. 
Die Stelle, an welcher dann bei einem Bruche in den oberen Strecken des 
Hauptdeichs der untere Deich zur Abführung des eingedrungenen Wassers 
durchsiochen werden muß, ist von dem Deichverbande unter Genehmigung der 
Regierung im Voraus zu bestimmen. 
g. 6. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- 
kasse ausgeführt. 
(Nr. 6073.) Die
	        
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