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Die Staatliche Kohlengeschäftsstelle ist ermächtigt, die Menge Brennmaterialien,
für die der einzelne Abschnitt der Kohlenkarte gilt, nach Maßgabe der Vorräte
anders festzusetzen.
In Ausnahmefällen kann die Staatliche Kohlengeschäftsstelle besondere Kohlenkarten
bewilligen.
§ 3.
Andere Verbraucher als Haushalte, insbesondere gewerbliche Betriebe mit
einem Monatsbedarf von weniger als 10000 Kilogramm, welche für ihren Winterbedarf
keinen Antrag gestellt haben, sondern nur den jeweiligen Tages-, Wochen- oder
höchstens Monatsbedarf zu beziehen wünschen, haben besondere Anträge an die
Staatliche Kohlengeschäftsstelle zu stellen und erhalten Bezugscheine anstelle von
Kohlenkarten.
§ 4.
Die Ausgabe von Winterkohlenkarten beginnt mit dem 15. Oktober. Die
Dauer der bis zum 15. Oktober ausgegebenen Sommerkohlenkarten wird bis zum
21. Oktober einschl. verlängert.
II. Lieferung einer besonderen Rate an Winterlagerer.
§ 5.
Haushalte, welche gemäß Verordnung vom 10. Juni 1917 (durch Bestellschein
A) einen Antrag auf Lieferung des Winterbedarfs gestellt, aber noch keine
Zufuhren für den Winter erhalten haben, können unbeschadet der in Ausführung
begriffenen Lieferung der ersten Rate dieses Bedarfs, aber in Anrechnung auf die
Gesamtmenge, die sie für den ganzen Winter erhalten werden,
einmalig eine besondere Rate
je nach ihrem Bedarf von 5 oder 10 Ztr./Hektl.
Koks oder Kohlen bei den untengenannten Geschäftsstellen erhalten. Diese Rate
kann, soweit die am Lager befindlichen Vorräte es zulassen, auf Wunsch in folgenden
Sorten geliefert werden:
Hüttenkoks,
Nußkohlen,
Braunkohlenbriketts,
Gaskoks;
Gaskoks werden aber nur Angehörigen der Einkommengruppe 1 und 2 zur Verfügung
gestellt. Als Preise sind die Höchstpreise bezw. die vom Gaswerk bekannt gegebenen
Preise zu bezahlen.
Der Verbraucher muß die Ware selbst abholen oder abholen lassen, auch
Säcke mitbringen, andernfalls die Ware lose empfangen.