Metadata : Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Die  Staatliche  Kohlengeschäftsstelle  ist  ermächtigt,  die  Menge  Brennmaterialien,
für  die  der  einzelne  Abschnitt  der  Kohlenkarte  gilt,  nach  Maßgabe  der  Vorräte
anders  festzusetzen.

In  Ausnahmefällen  kann  die  Staatliche  Kohlengeschäftsstelle  besondere  Kohlenkarten
  bewilligen.

§  3.

Andere  Verbraucher  als  Haushalte,  insbesondere  gewerbliche  Betriebe  mit
einem  Monatsbedarf  von  weniger  als  10000    Kilogramm,  welche  für  ihren  Winterbedarf
keinen  Antrag  gestellt  haben,  sondern  nur  den  jeweiligen  Tages-,  Wochen-  oder
höchstens  Monatsbedarf  zu  beziehen  wünschen,  haben  besondere  Anträge  an  die
Staatliche  Kohlengeschäftsstelle  zu  stellen  und  erhalten  Bezugscheine  anstelle  von
Kohlenkarten.

§  4.
Die  Ausgabe  von  Winterkohlenkarten  beginnt  mit  dem  15.  Oktober.  Die

Dauer  der  bis  zum  15.  Oktober  ausgegebenen  Sommerkohlenkarten  wird  bis  zum
21.  Oktober  einschl.  verlängert.

II.  Lieferung  einer  besonderen  Rate  an  Winterlagerer.
§ 5.

Haushalte,  welche  gemäß  Verordnung  vom  10.  Juni  1917  (durch  Bestellschein
  A)  einen  Antrag  auf  Lieferung  des  Winterbedarfs  gestellt,  aber  noch  keine
Zufuhren  für  den  Winter  erhalten  haben,  können  unbeschadet  der  in  Ausführung
begriffenen  Lieferung  der  ersten  Rate  dieses  Bedarfs,  aber  in  Anrechnung  auf  die
Gesamtmenge,  die  sie  für  den  ganzen  Winter  erhalten  werden,

einmalig  eine  besondere  Rate
je  nach  ihrem  Bedarf  von  5  oder  10  Ztr./Hektl.
Koks  oder  Kohlen  bei  den  untengenannten  Geschäftsstellen  erhalten.  Diese  Rate
kann,  soweit  die  am  Lager  befindlichen  Vorräte  es  zulassen,  auf  Wunsch  in  folgenden
Sorten  geliefert  werden:

Hüttenkoks,

Nußkohlen,

Braunkohlenbriketts,

Gaskoks;
Gaskoks  werden  aber  nur  Angehörigen  der  Einkommengruppe  1  und  2  zur  Verfügung
gestellt.  Als  Preise  sind  die  Höchstpreise  bezw.  die  vom  Gaswerk  bekannt  gegebenen
Preise  zu  bezahlen.

Der  Verbraucher  muß  die  Ware  selbst  abholen  oder  abholen  lassen,  auch
Säcke  mitbringen,  andernfalls  die  Ware  lose  empfangen.