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Nro. 31.
Regierungs-Blatt
Koͤnigreich Wuͤrttemberg.
Montag, den 12. Mai 1828.
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Inhalt.
Koͤnigl. Dekrete. Gesetz, in Betreff der, einzelnen Unterpfands Beboͤrden durch Huͤlfs. Beamte zu leistenden
Unterstützung. — Bewilligung zu Annahme fremder Orden. — Dienst-Nac#rickten.
Verfügungen der Devartements. Verfügung, betresfend das Rezul tiv für die Gewühren des Ver“onals
der Gemeinderäthe als Unterpfands-Behörden. — Versüaung zu Voellziebung des Gecetzes rr die einp#nen
Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte zu leistende anrerordentüche Um#erstüsung. — Vr#ilegium gegen
Nachdruck der Morgen= und Abend-Opfer von Wurswel. — Aufnehme von zwei ausübenden Verzken. —
Schenkung zu Bestreitung der Kosten des Schulhaus-Benes in Herlikosen, S.A. Gmünd. — Aeuterungen in
der Eintheilung einiger Cameral-Amts-Bezirke im Donau Kreise bekreffend.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Gese 6,
in Betreff der, einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte zu leisienden Untersüützung.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Da in manchen Gemeinden des Königreiches nach Vollendung der Unterpfands-Vereinigung
zu Sicherung einer stets richtigen Amwendung des Pfand-Gesetzes ersorderlich
ist, daß der Gemeinderath, als Unterpfands-Behörde, durch einen sachkundigen Geschäftsmann
unterstützt werde; so verordnen und verfügen Wir, nach Anhdrung Unsc--rres
Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie solgt: