Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro.  31.

Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Montag,  den  12.  Mai  1828.

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Inhalt.

Koͤnigl.  Dekrete.  Gesetz,  in  Betreff  der,  einzelnen  Unterpfands  Beboͤrden  durch  Huͤlfs.  Beamte  zu  leistenden
Unterstützung.  —  Bewilligung  zu  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nac#rickten.

Verfügungen  der  Devartements.  Verfügung,  betresfend  das  Rezul  tiv  für  die  Gewühren  des  Ver“onals
der  Gemeinderäthe  als  Unterpfands-Behörden.  —  Versüaung  zu  Voellziebung  des  Gecetzes  rr  die  einp#nen
Unterpfands-Behörden  durch  Hülfs-Beamte  zu  leistende  anrerordentüche  Um#erstüsung.  —  Vr#ilegium  gegen

Nachdruck  der  Morgen=  und  Abend-Opfer  von  Wurswel.  —  Aufnehme  von  zwei  ausübenden  Verzken.  —
Schenkung  zu  Bestreitung  der  Kosten  des  Schulhaus-Benes  in  Herlikosen,  S.A.  Gmünd.  —  Aeuterungen  in
der  Eintheilung  einiger  Cameral-Amts-Bezirke  im  Donau  Kreise  bekreffend.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gese  6,
in  Betreff  der,  einzelnen  Unterpfands-Behörden  durch  Hülfs-Beamte  zu  leisienden  Untersüützung.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  in  manchen  Gemeinden  des  Königreiches  nach  Vollendung  der  Unterpfands-Vereinigung
  zu  Sicherung  einer  stets  richtigen  Amwendung  des  Pfand-Gesetzes  ersorderlich
  ist,  daß  der  Gemeinderath,  als  Unterpfands-Behörde,  durch  einen  sachkundigen  Geschäftsmann
  unterstützt  werde;  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhdrung  Unsc--rres
  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  solgt: