Art. 1.
In denjenigen Gemeinderäthen, deren Rathsschreiber zu selbstständiger gesetzlicher
Handhabung des Unterpfandswesens nicht befähiget, und in deren Mitte auch außerdem
keine zu diesem Geschäfte tüchtige und dazu bereitwillige Person vorhanden ist, soll nach
der Purifikation ein Hülfs-Beamter aufgestellt werden, welchem eine zählende Stimme
in dem Rathe der Unterpfands-Behörde gebührt, und welcher zugleich die Stelle des
Ratbhsschreibers in Unterpfandssachen, unter nachfolgenden nüheren Bestimmungen zu
versehen hat.
Art. 2.
Darüber, daß der einzelne Gemeinderath jeht oder später einer solchen Aushülfe
bedürfe, steht dem Bezirks-Gerichts-Collegium, vorbehältlich der Genehmigung des vorgesehten
Gerichtshofes, die Emscheidung zu.
Auf eben diesem Wege ist seiner Zeit zu erkennen, ob unter veränderten Umständen
die besondere Unterstüung durch einen Hülfsbeamten entbehrlich geworden.
Art. 5.
Der Hülföbeamte, der zu Besorgung der Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit
gesetzlich befähigt seyn muß, wird durch den betreffenden Gemeinderath gewählt.
Art. 4.
Die Besicktigung dieser Wahl sieht dem Vorstande des Bezirks-Gerichtes zu.
Sie ist zu Lersagen, wenn dem Gewählten entweder jene allgemeine geseßliche Befähigung
abgeht, oder ihm nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Bezirks-Richters
diejenigen besondern Eigenschaften mangeln, die zu unklagbarer Versehung der aufzutragenden
Geschäfte erforderlich sind.
Dem Gewählten, wie dem Gemeinderath, steht wegen Versagung der Bestätigung
das Recht der Beschwerde bei dem vorgeseßten Gerichtshose zu, welcher über dieselbe
endlich zu erkennen hat. ·
Fällt die Wahl auf den Notar des Bezirks, so ist derselbe die Stelle des Hülfsbeamten
zu übernehmen verbunden.
Art. 5. #
In densenigen Gemeinden, in welchen ein Hülfsbeamter besiellt ist (Art. : u. 2),
soll, bei Vermeidung einer Ordnungs-Strafe, kein Beschluß der Unterpfands-Behörde,