Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Art.  1.

In  denjenigen  Gemeinderäthen,  deren  Rathsschreiber  zu  selbstständiger  gesetzlicher
Handhabung  des  Unterpfandswesens  nicht  befähiget,  und  in  deren  Mitte  auch  außerdem
keine  zu  diesem  Geschäfte  tüchtige  und  dazu  bereitwillige  Person  vorhanden  ist,  soll  nach
der  Purifikation  ein  Hülfs-Beamter  aufgestellt  werden,  welchem  eine  zählende  Stimme
in  dem  Rathe  der  Unterpfands-Behörde  gebührt,  und  welcher  zugleich  die  Stelle  des
Ratbhsschreibers  in  Unterpfandssachen,  unter  nachfolgenden  nüheren  Bestimmungen  zu

versehen  hat.
Art.  2.

Darüber,  daß  der  einzelne  Gemeinderath  jeht  oder  später  einer  solchen  Aushülfe
bedürfe,  steht  dem  Bezirks-Gerichts-Collegium,  vorbehältlich  der  Genehmigung  des  vorgesehten
  Gerichtshofes,  die  Emscheidung  zu.

Auf  eben  diesem  Wege  ist  seiner  Zeit  zu  erkennen,  ob  unter  veränderten  Umständen
  die  besondere  Unterstüung  durch  einen  Hülfsbeamten  entbehrlich  geworden.

Art.  5.

Der  Hülföbeamte,  der  zu  Besorgung  der  Geschäfte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit
  gesetzlich  befähigt  seyn  muß,  wird  durch  den  betreffenden  Gemeinderath  gewählt.
Art.  4.

Die  Besicktigung  dieser  Wahl  sieht  dem  Vorstande  des  Bezirks-Gerichtes  zu.

Sie  ist  zu  Lersagen,  wenn  dem  Gewählten  entweder  jene  allgemeine  geseßliche  Befähigung
  abgeht,  oder  ihm  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Bezirks-Richters
diejenigen  besondern  Eigenschaften  mangeln,  die  zu  unklagbarer  Versehung  der  aufzutragenden
  Geschäfte  erforderlich  sind.

Dem  Gewählten,  wie  dem  Gemeinderath,  steht  wegen  Versagung  der  Bestätigung
das  Recht  der  Beschwerde  bei  dem  vorgeseßten  Gerichtshose  zu,  welcher  über  dieselbe
endlich  zu  erkennen  hat.  ·

Fällt  die  Wahl  auf  den  Notar  des  Bezirks,  so  ist  derselbe  die  Stelle  des  Hülfsbeamten
  zu  übernehmen  verbunden.

Art.  5.  #

In  densenigen  Gemeinden,  in  welchen  ein  Hülfsbeamter  besiellt  ist  (Art.  :  u.  2),

soll,  bei  Vermeidung  einer  Ordnungs-Strafe,  kein  Beschluß  der  Unterpfands-Behörde,