Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel 3. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung verpflichtet sich, 
die Fortsetzung der Friedrich-Franz-Bahn von Neubrandenburg bis zur Preu- 
Hhischen Landesgrenze bei Straßburg gleichfalls spätestens bis Ende 1867. auf 
eigene Kosten zu vollenden. 
Artikel 4. 
Der Punkt, wo die beiden Bahnen auf der Landesgrenze bei Straßburg 
zusammentreffen, soll nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kom- 
missarien naher bestimmt werden. 
Die von der Preußisch-Mecklenburgischen Grenze ab nach Pasewalk füh- 
rende Anschlußbahn soll mit den dortigen Eisenbahnen nach Angermünde, 
Stralsund und Stettin in Schienenverbindung gebracht werden. 
Die Spurweite der Bahnen soll in Uebereinstimmung mit den anschließen- 
den Bahnen überall gleichmaßig vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen 
Maaßes im Lichten der Schienen betragen, auch im Uebrigen der Bau und 
das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden, daß die Transportmittel 
nach allen Seiten hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen 
nnen. 
Artikel 5. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß ein einheitlicher 
Betrieb für die Bahn von Pasewalk bis Neubrandenburg in beiderseitigem Ver- 
kehrsinteresse liegt. Die Großherzoglich Mecklenbur Ichwerinsche Regierung 
wird sich zu diesem Zwecke mit der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft zu ver- 
ständigen suchen. Die Königlich Preußische Regierung wird dem Zustandekommen 
der Verständigung thunlichst förderlich sein, mag dieselbe auf der Grundlage an- 
gestrebt werden, daß die Großherzoglich Meclenburg Schwerüssche Regierung oder 
daß die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft den Betrieb auf dieser Bahn erhalt. 
Artikel 6. 
Für die Dauer des etwaigen einheitlichen Betriebes der Bahn durch die 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung verzichtet die Königlich 
Preußische Regierung der Großherzoglichen Regierung gegenüber auf die Aus- 
übung aller Rechte, welche der Königlich Preußischen Regierung in Betreff der 
Tarife und der Fahrpläne auf der Bahnstrecke von Pasewalk bis zur Landes- 
grenze der Berlin-Stektiner Eisenbahngesellschaft gegenüber gesetzlich, beziehungs- 
weise konzessionsmäßig zustehen werden. Im Uebrigen ist vereinbart, daß 
zwischen Pasewalk und Neubrandenburg täglich in jeder von beiden Richtungen 
mindestens zwei zur Personenbeförderung eingerichtete Züge bestehen sollen. 
Während des stattfindenden einhenulschen Betriebes scheiden Preußische 
Unterthanen durch Anstellung“ auf der Nichtpreußischen Strecke der Bahn, und 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche und Großherzoglich Mecklenburg-Stre- 
litzsche Unterthanen durch die Anstellung auf der Preußischen Strecke der Bahn 
aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus. Im
	        
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