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einen der betheiligten Laͤnder in das andere eingehenden Waaren, welche nach
anderen Stationen, als den an der Grenze belegenen beslimmt sind, werden,
ohne einer zollamtlichen Reoision auf den Vrengäitern. unterworfen zu werden,
zur Durchführung nach ihren Bestimmungsorten verstattet werden, jedoch unbe-
schadet des gesetzlichen Rechtes der Zollbehörden, die Waaren und Effekten
ausnahmsweise auch anderswo, als am Besiiümmungsorte einer Visitation zu
unterwerfen und vorausgesetzt, daß sich an dem Bestimmungsorte ein Jollamt
befindet, und die betreffenden Vorschriften der Gesetze und der allgemeinen Re-
glements beobachtet sind. ·
Artikel 11.
Ruͤcksichtlich der Benutzung der Eisenbahnen von Pasewalk zur Landes--
grenze und der Friedrich-Franz-Bahn zu Zwecken der Militairverwaltung ist
man über folgende Punkte übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Großherzoglich Meck-
lenburg-Schwerinschen und der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen
Militairverwaltung bewirkt werden, wird hinsichtlich der Beförderungs-
preise völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür
an die Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen Sätzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlässe oder anderer außerordent-
licher Umstände auf Anordnung der Königlich Preußischen oder der
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen und der Großherzoglich
Mecklenburg-Strelitzschen Regierung größere Truppenbewegungen auf
den mehrgedachten Eisenbahnen stattfinden sollten, so liegt der Eisenbahn-
verwaltung die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von
Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militair-
effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf
Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöchigenfalls auch außerordentliche
Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transport--
mittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in
Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit thunlich, hierzu in Stand
zu setzen, nicht minder die mit Militairpersonen besetzten und die mit
Militaireffekten beladenen, von einer ansioßenden Bahn kommenden
Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn, vorausgesetzk, daß diese dazu
geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven
weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch
lediglich dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung über-
löhn, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu
eisten ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltungen zu entrichtenden
Fahrgeldes tritt, wie unter 1., eine völlige Gleichstellung der gegensei-
tigen Militairverwaltungen ein.
3) Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übrigens darüber einver-
sianden, daß einer jeden auf der in Rede stehenden Eisenbahn burch
as