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das Gebiet des anderen Theils zu bewirkenden Truppensendung eine
Verständigung mit der betheiligten Regierung binnen angemessener Frist
vorhergehen müsse.
Im Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des
Zweckes eine vorgängige Verständigung mit der betheiligten Regierung
nicht zu bewirken sein würde, soll zwar von dieser vorgängigen Ver-
ständigung ausnahmsweise abgesehen werden dürfen, jedoch muß auch
in solchen Ausnahmefällen der Absendung der Transporte unter allen
Umständen eine Anzeige an die betheiligte Regierung vorangehen.
Artikel 12.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung wird der Kö-
niglich Preußischen Regierung gestatten, Postsendungen aller Art, welche zwischen
Königlich Preußischen Postanstalten zur Versendung kommen, im Transit durch
das Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Gebiet mit denjenigen Eisenbahn-
zügen zu befördern, welche von der Großherzoglichen Postverwallung zu Post-
zwecken benutzt werden.
Die Beförderung wird auf den betreffenden Eisenbahnzügen von der
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Posiverwaltung beschafft, welche für
diese Leistung eine, durch vorherige Versländigung zwischen den beiderseitigen
obersten Poslverwaltungen fellzusetzende Transitgebühr erhält.
Im Uebrigen bleibt die Regelung der postalischen Beziehungen, soweit sie
durch die jetzt herzustellende Eisenbahnverbindung verändert werden, einer be-
sonderen Vereinbarung zwischen den vorgedachten beiderseitigen obersten Post-
verwaltungsbehörden vorbehalten.
Artikel 13.
Ein Theil der Großherzoglichen Friedrich-Franz-Bahn, insbesondere auch
die nach Arrikel 3. herzustellende Strecke von der Landesgrenze bis Neubranden-
burg liegt im Gebiete der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung erklärt, sich
mit der Großherzoglich Mecklenburg-Sorelitzschen Regierung versländigt zu
haben, und in Folge dessen in der Lage zu sein, vorstehende Verabredungen
egenwärtigen Vertrages für sich allein eingehen, und zugleich der Königlich
Pärgesches Regierung gegenüber, wie hiermit geschieht, die Gewähr dafär über-
nehmen zu können, daß die Ausführung aller Bestimmungen dieses Vertrages
in vollem Umfange auch hinsichtlich des Großherzoglich Mecklenburg-Strelitz-
schen Gebiers und Seitens der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Re-
gierung slattsinden wird.
Artikel 14.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung verpflichtet sich,
die Drchpangsabgabe von den auf der Berlin-Hamburger Huenbatn transi-
tirenden Gegenständen
(Nr. 610l.) A. mit