Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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das Gebiet des anderen Theils zu bewirkenden Truppensendung eine 
Verständigung mit der betheiligten Regierung binnen angemessener Frist 
vorhergehen müsse. 
Im Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des 
Zweckes eine vorgängige Verständigung mit der betheiligten Regierung 
nicht zu bewirken sein würde, soll zwar von dieser vorgängigen Ver- 
ständigung ausnahmsweise abgesehen werden dürfen, jedoch muß auch 
in solchen Ausnahmefällen der Absendung der Transporte unter allen 
Umständen eine Anzeige an die betheiligte Regierung vorangehen. 
Artikel 12. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung wird der Kö- 
niglich Preußischen Regierung gestatten, Postsendungen aller Art, welche zwischen 
Königlich Preußischen Postanstalten zur Versendung kommen, im Transit durch 
das Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Gebiet mit denjenigen Eisenbahn- 
zügen zu befördern, welche von der Großherzoglichen Postverwallung zu Post- 
zwecken benutzt werden. 
Die Beförderung wird auf den betreffenden Eisenbahnzügen von der 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Posiverwaltung beschafft, welche für 
diese Leistung eine, durch vorherige Versländigung zwischen den beiderseitigen 
obersten Poslverwaltungen fellzusetzende Transitgebühr erhält. 
Im Uebrigen bleibt die Regelung der postalischen Beziehungen, soweit sie 
durch die jetzt herzustellende Eisenbahnverbindung verändert werden, einer be- 
sonderen Vereinbarung zwischen den vorgedachten beiderseitigen obersten Post- 
verwaltungsbehörden vorbehalten. 
Artikel 13. 
Ein Theil der Großherzoglichen Friedrich-Franz-Bahn, insbesondere auch 
die nach Arrikel 3. herzustellende Strecke von der Landesgrenze bis Neubranden- 
burg liegt im Gebiete der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung erklärt, sich 
mit der Großherzoglich Mecklenburg-Sorelitzschen Regierung versländigt zu 
haben, und in Folge dessen in der Lage zu sein, vorstehende Verabredungen 
egenwärtigen Vertrages für sich allein eingehen, und zugleich der Königlich 
Pärgesches Regierung gegenüber, wie hiermit geschieht, die Gewähr dafär über- 
nehmen zu können, daß die Ausführung aller Bestimmungen dieses Vertrages 
in vollem Umfange auch hinsichtlich des Großherzoglich Mecklenburg-Strelitz- 
schen Gebiers und Seitens der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Re- 
gierung slattsinden wird. 
Artikel 14. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung verpflichtet sich, 
die Drchpangsabgabe von den auf der Berlin-Hamburger Huenbatn transi- 
tirenden Gegenständen 
(Nr. 610l.) A. mit
	        
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