Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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A. mit dem 1. Januar 1868. auf neun Zehntel, 
- 1869. acht 
- - wb 1870. = sieben - 
2 1 - 1 87 1 .2 sechs - 
- - - 1872. 2 fuͤnf *- 
2 - 1873. - vier - 
2 - 1874. = drei - 
- - 2- 1875. zwei - 
- - - 1876. = ein 2 
derjenigen Betraͤge zu ermaͤßigen, welche Sie gegenwaͤrtig in Gemaͤß- 
heit des Artikels 21. des Staatsvertrages wegen Herstellung einer 
Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg vom 8. Novem- 
ber 1841. thatsaͤchlich erhebt, und demnaͤchst 
B. mit dem 1. Januar 1877. die Erhebung der Durchgangsabgabe ganz 
einzustellen und alsdann die Durchfuhr durch Ihr Gebiet auf der 
Berin Hamburger Eisenbahn fuͤr immer von jeder Abgabe voͤllig frei 
zu lassen. 
Die Koͤniglich Preußische Regierung verzichtet darauf, bei der Verhand- 
lung, welche nach Artikel 21. des Staaksvertrages vom 8. November 1841. 
im Laufe des Jahres 1867. üuber die fernere, den Verkehrsverhältnissen ent- 
sprechende Normirung der Durchgangsabgaben auf der Berlin-Hamburger Eisen- 
bahn eintreten soll, von der Großberzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regie- 
rung weitere, als die vorstehend gemachten Zugeständnisse in Anspruch zu nehmen. 
Auch wird die Königlich Preußische Regierung es sich angelegen sein lassen, 
sowohl #m Herzogthum Lauenburg, als auch im beiderstädtischen Gebiete min- 
destens eine gleiche allmdlige Abminderung und demnaächstige gänzliche Auf- 
hebung der Durchgangsabgaben auf der Berlin-Hamburger Eisenbahn herbei- 
zuführen. 
Artikel 15. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung gestattet der 
Königlich Preußischen Regierung, für eigene Rechnung oder durch eine Preußische 
Eisenbahngesellschaft auch innerhalb des Großherzoglich Mecklenburg-Schwe- 
rinschen Gebieks eine Eisenbahn von Stralsund nach Rosiock zu bauen und zu 
betreiben. 
Dieses Recht der Königlich Preußischen Regierung soll jedoch erlöschen, 
wenn nicht innerhalb zwölf Jahren, vom Tage der Ratifikation dieses Vertra- 
ges an gerechnet, mit der Ausführung der Bahnanlage begonnen und dieselbe 
binnen weiterer drei Jahre betriebsfähig vollendet sein wird. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung von dem Rechte 
Gebrauch macht, sollen die in den nachfolgenden Artikeln 16—27. enthaltenen 
Bestimmungen Anwendung finden. 
Artikel 16. 
Die Bahn soll bei Rostock mit der dort mündenden Meklenhurgiocden 
en-
	        
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