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Eisenbahn in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden, dergestalt, daß
die Transportmittel ungehindert von der einen Bahn zur anderen übergehen
können. Ueber die Speziallinie der Bahn im Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen Gebiete wird unter den beiden Hohen Regierungen eine Verstän-
digung stattfinden. Die Feslstellung des Bauprojekls bleibt dagegen der Koͤ-
niglich Preugischen Regierung allein überlassen.
Die Königlich Preußische Regierung wird im Großherzoglich Mecklen-
burg-Schwerinschen Gebiere Stationen und Haltestellen, sowohl für den Per-
sonen= als auch für den Güterverkehr, an allen denjenigen Punkten anlegen,
beziehungsweise anlegen lassen, an denen ein entsprechendes Verkehrsbedürfniß
vorhanden ist oder künftig sich herausstellen wird.
Artikel 17.
Zur Erwerbung des nöthigen Grundes und Bodens wird die Großherzog=
lich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung für Ihr Gebiet das Expropriations=
recht nach Maatzgabe des Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Expro-
priationsgesetzes vom 29. März 1545. und seiner Ergänzungen bewilligen und
für die Ermittelung uud Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren
Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als bei den Expropriationen zu
Eisenbahnanlagen in dem Mecklenburg-Schwerinschen Gebiete zur Zeit Gel-
tung haben.
Artikel 18.
Rücksichtlich der Schienenwege der Bahn ist verabredet, daß dieselben von
jeder Grundsleuer befreit bleiben sollen.
Artikel 19.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung wird der Ver-
kehrs-Entwickelung von und nach der Stralsund-Rostocker Bahn bereitwillige For-
derung zu Theil werden lassen, und insbesondere, soweit thunlich, dahin wirken,
daß auf den Bahnen Ihres Gebietes von und nach der Stralsund-Rostocker
Eisenbahn keine höheren Tarifeinheiten berechnet werden, als von und nach der
Pasewalk-Neubrandenburger Eisenbahn, auch in Bezug auf die Errichtung von
Vereinstarifen, durchgehende Expeditionen und Durchgehen der Waaren ohne Um-
ladung gleiche Behandlung stattfindet.
Artikel 20.
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne sieht der Königlich Preußischen Regierung allein zu, mag dieselbe
die Bahn für eigene Rechnung ausführen und betreiben, oder durch eine von
Ihr konzessionirte Eisenbahngesellschaft. Es sollen jedoch zwischen Stralsund
und Rostock in jeder von beiden Richtungen täglich mindestens zwei Personen-
üge befördert werden, auch in den Tarifen für die Strecke im Großherzoglich
Mecklenburgischen Gebiete keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen,
als für die Strecke im Königlich Preutzischen Gebiete.
Jahrgang 1865. (Nr. 6101.) *72 Ar-