Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 557 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— Nr. 24. — 
  
(Nr. 6102.) Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen: 1) von Danzig nach Neufahr- 
wasser, 2) von Heppens nach Oldenburg, und die Beschaffung der 
zur Bestreitung der Kosten des Grunderwerbs fuͤr die Berlin-Kuͤstriner 
Eisenbahn erforderlichen Gelder. Vom 26. Mai 1865. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
K 1. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist er- 
maͤchtigt: 
1) im Anschlusse an die Ostbahn und als Theil derselben eine Eisenbahn 
von Danzig nach Neufahrwasser, 
2) eine Eisenbahn von Heppens nach Oldenburg 
für Rechnung des Staates auszuführen. 
K. 2. 
Der für diese Eisenbahnen erforderliche Geldbedarf von 
ad 1.. ................ 1,100,000 Rthlrn., 
al 000. 2,500,000 - 
sowie der Geldbedarf zu den auf 300,000 Rthlr. veranschlagten Grund- 
entschaͤdigungskosten fuͤr den Bau einer direkten Eisenbahn von Kuͤstrin nach 
Berlin ist bis zur Hoͤhe von 1,100,000 Rthlrn. resp. 2,500,000 Rthlrn. und 
300,000 Rthlrn. aus der Staatskasse, zunaͤchst durch Verwerthung der nach 
F. 6. des Gesetzes vom 30. Mai 1853. aus dem Ertrage der Eisenbahnabgabe 
für Rechnung des Staates angekauften, bei der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden niedergelegten Elsenbahn-Slammaktien zu entnehmen. 
Johrgong 1865. (Nr. 6102—6103.) 73 g. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1865.
	        
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