Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 561 — 
7) in Nr. 33. a. werden hinzugefügt: „grobe Steinmetzarbeiten, z. B. 
Thür= und Fensterstöcke, Saulen= und Säulenbeslandtheile, Rinnen, 
Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme 
der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus 
Marmor und dergleichen.“ 
g. 2. 
Der Finanzminister wird mit der Ausfuͤhrung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Juni 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6105.) Verordnung, betreffend Abänderung des Reglements für die Westphälische 
Feuersozietot vom 26. September 1859. Vom 31. Mai 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, in Berücksichtigung der Antrage Unserer getreuen Stände der Provinz 
Westphalen, was folgt. 
In Stelle der S#. 8. 20. 25. 55. 63. und 64. des Revidirten Reglements 
für die Westphälische Provinzial-Feuersozietäk vom 26. September 1859. 
(Gesetz-Samml. S. 477.), welche hierdurch aufgehoben werden, treten die nach- 
folgenden Bestimmungen: 
K. 8. 
Im lUlebrigen sind der Regel nach Gebdude aller Art zur Aufnahme 
bei der Sozietäkt geeigner. Die Oirektion ist jedoch befugt, Versicherungs-Anträge 
abzulehnen, sowie bereits bestehende Versicherungen zu löschen: 
1) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, schlechte 
Bauart, vernachlässigte Unterhaltung, schlechte Feuerungsanlagen oder 
durch sonstige Umstände, welche auch in der Persönlichkeit oder in der 
Handlungsweise des Versicherten oder der Bewohner des Gebäudes 
ihre Begründung finden können, einen außergewöhnlichen Grad der 
Feuersgefahr oder des Verfalls darbietet; 
(Nr. 6104—6105.) 2) wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.