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7) in Nr. 33. a. werden hinzugefügt: „grobe Steinmetzarbeiten, z. B.
Thür= und Fensterstöcke, Saulen= und Säulenbeslandtheile, Rinnen,
Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme
der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus
Marmor und dergleichen.“
g. 2.
Der Finanzminister wird mit der Ausfuͤhrung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Juni 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6105.) Verordnung, betreffend Abänderung des Reglements für die Westphälische
Feuersozietot vom 26. September 1859. Vom 31. Mai 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, in Berücksichtigung der Antrage Unserer getreuen Stände der Provinz
Westphalen, was folgt.
In Stelle der S#. 8. 20. 25. 55. 63. und 64. des Revidirten Reglements
für die Westphälische Provinzial-Feuersozietäk vom 26. September 1859.
(Gesetz-Samml. S. 477.), welche hierdurch aufgehoben werden, treten die nach-
folgenden Bestimmungen:
K. 8.
Im lUlebrigen sind der Regel nach Gebdude aller Art zur Aufnahme
bei der Sozietäkt geeigner. Die Oirektion ist jedoch befugt, Versicherungs-Anträge
abzulehnen, sowie bereits bestehende Versicherungen zu löschen:
1) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, schlechte
Bauart, vernachlässigte Unterhaltung, schlechte Feuerungsanlagen oder
durch sonstige Umstände, welche auch in der Persönlichkeit oder in der
Handlungsweise des Versicherten oder der Bewohner des Gebäudes
ihre Begründung finden können, einen außergewöhnlichen Grad der
Feuersgefahr oder des Verfalls darbietet;
(Nr. 6104—6105.) 2) wenn