Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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. 63. 
In den Fällen der unfreiwilligen Löschung in Gemäßheit der S#. 8. 9. 
10. und 30. hat die Direktion durch den Bürgermeister (Amtmann) Einsiche 
des Hppothekenbuchs nehmen zu lassen, und den eingetragenen Gläubigern, 
soweit deren Person und Aufenthaltsort aus dem Hypothekenbuche erhellt oder 
sonst der Direktion bekannt ist, durch die Post Nachricht zu geben. Einer 
Insinuation bedarf es nicht. 
In den Fallen des F. 8. Nr. 1. 2. und 3. bleibt die Sozietäkt den einge- 
tragenen Gläubigern noch drei Monate nach erfolgter Benachrichtigung in dem 
im §. 6“. bestummten Umfange verpflichtet, sofern nicht inzwischen eine andere 
Versicherung eingetreten ist. ’ 
JmFalledesH.80.erfoltdieLdschung,wennnichtbinnenviek 
Wochen nach dem Abgange der Benachrichtigung die ruͤckstaͤndigen Beitraͤge 
gezahlt worden. 
Eine gleiche Benachrichtigung erfolgt im Falle des §. 25. und des F. 46. 
K. 64. 
Steht dem Versicherten nach 9#. 10. 52. 55. und 69. ein Anspruch auf 
die Brandentschädigung nicht zu, so ist die Sozietäkt dennoch verpflichtet, dieselbe 
den Hypothekenglaubigern soweit zu zahlen, als dieselben aus dem verpflichteten 
Grundstücke, oder, wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Eigen- 
thümer dieses Grundstückes zusteht, auch aus dessen sonstigem Vorngen wegen 
ihrer Hypothekenforderung nicht zur Hebung gelangen. Die Jahlung erfolge 
nach der den Glaäubigern zustehenden gesetzlichen Priorirät, oder, wenn die 
Direktion sich mit deren Prüfung nicht befassen will, zum gerichtlichen Depo- 
sitorium bei dem Richter der belegenen Sache. 
Zinsen von der Brandentschädigung zu zahlen, ist die Sozietaͤt nicht 
verpflichtet. 
Gegenwärtige Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1865. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6105—6106.) (Nr. 6106.)
	        
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