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weiterung des zwischen Ihnen bestehenden Handels= und Zollvertrages vom
19. Februar 1853. Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchslihren Ministerialdirektor Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Hasselbach,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Ministerialrath Moritz von Reichert,
und
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thäümmelj;
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Worstand der Ministerial-
sektion für die indirekten Abgaben Dr. Carl Freiherrn von Hock,
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer
Vollmachten, den folgenden Handels= und Jollvertrag vereinbart und ab-
geschlossen haben:
Artikel 1.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr
zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote
zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a) bei Tabak, Salz, Schießpulver, Spielkarken und Kalendern;
hb) aus Gesundheitspolizei-Rücksichten;
„P) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein-
gangs= und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von
keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günfliger als der andere
ver-