Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

  
Benennung der. Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Holl- 
betrag. 
  
  
20. 
21. 
  
hierher gehören auch: Aluminium, Kobalt. und Nickel- 
speise, Nickelschwamm, Kupfer- und Jinnasche und Oueck- 
siler . . . . .. 
Zink in Stangen, Platten, Blechen, Drähten und 
Röhren, dann Zinkguß, roher, d. i. nicht weiter be- 
arbeiteter, ohne Verbindung mit anderen Bestandtheilen, 
als mit Holzarbeiten der Position 33 n. und b. und 
Stangen oder Platten von Eisen 
Zinn in Stangen, Platten,) Blechen, Drähten und Röh. 
ren, Zinnguß, roher d. i. nicht weiter bearbeiteter, ohne 
Verbindung mit anderen Bestandtheilen als mit Holzarbei- 
ten der Positionen 33 a. und b. und Stangen oder Platten 
von Eisen, dann Zinnwaaren, grobe, als: Schüsseln, 
Teller, Kessel und andere Gefäße, nicht lackirt und ohne 
Verbindung mit anderen Materiallen . .. 
1) die unter a. begriffenen unedlen Metalle und Metall- 
gemische, mit Ausnahme von Zink und Zinn, gezogen, 
gestreckt (d. i. in Stangen, Tafeln, Platten, Blechen, 
Drähten, auch Messingsaiten), und in groben Gußstücken 
(d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewichte 
von mehr als 25 Pfd., und in anderen Gegenständen, 
das Stück im Gewichte von mehr als 100 Pfd.) 
— 
#. 
VII. Webe= und Wirkstoffe und Garne. 
Flachs, auch Flachsbaumwolle (d. i. chemisch präparirter Flachs), 
Hanf, Jute und andere vegetabilische Spinnstoffe, roh, ge- 
röstet, gebrochen oder echechelt. auch in Abfällen (Werg, Heede), 
dann Waldwolle und Seegnrcsss ... 
Schafwolle, roh und getämms gefärbt, gebleicht, gemahlen und 
in Abfällen . . ... 
Jaumwollgarne. (ungemischt oder gemischt mit Leinen oder Wolle): 
a) Roh, d. i. nicht gebleicht, nicht gefärbt und nicht drei- 
oder mehrdrähtig gezwint: . ... 
b) Gebleicht (jedoch nicht drei, oder mehrdrähtig gezwirnt 
und nicht gefärbt), dann ungewebte Dochte, ohne oder 
mit Wachsüberzisgg--= . ... 
  
1Ztr. 
frei 
frei 
frei 
  
 
	        
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