Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zoll-
betrag.
F.
22.
23.
24.
25.
Leinengarne, d. i. Garne aus Flachs, Hanf, oder Werg:
a) Handgespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt
oder gezwirnt
b) Maschinengespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch ge-
färbt oder gezwirnt
) Gebleicht (auch blos abgekocht), geäschert (gebükt) oder
gefärbt Ciedoch nicht gezwirnt)
Wollengarne (d. i. Garne aus Wolle oder anderen Thierhaaren):
a) Streichgarn, roh, d. i. weder gefärbt, noch brei- oder
mehrdrähtig gezwirnt.
b) Kammgarn, roh, d. i. weder gefärbt, noch drei. oder
mehrdrähtig gezwint:: . ...
VIII. Webe= und Wirkwaaren.
Baumwollwaaren, d. i. Webe= und Wirkwaaren aus Baum-
wolle, oder aus Baumwolle und Leinen, auch in Verbin-
dung mit Gummifäden, jedoch ohne Beimischung von Seide,
Wolle oder anderen Thierhaaren:
a) Rohe, ungebleichte, dichte, nicht gefärbte und nicht
bedruckte Webewaaren (auch geköpert, gemustert, ge-
rauht), mit Ausnahme der sammetartigen (mit aufge-
schnittenem und nicht aufgeschnittenem Flor), dann Netze,
Gitter (Marly) und Gurten und gewebte Dochte
b) Nicht unter a. genannte, dichte Webewaaren, dann
Dosamentier-, Knopfmacher-, Band und Strumpfwaaren
) Alle undichte Webewaaren (mit Ausnahme der Bobbi-
nets (Tull anglais), Petinets und Spitzexnn
Leinenwaaren, d. i. Webe., Wirk- und Seilerwaaren aus Flachs,
Hanf, Werg, Manillahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs,
Bast, See- und chinesischem Grase, Jute, Waldwolle und
anderen vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme der Baum.
wolle, auch in Verbindung mit Gummifäden, jedoch ohne
Beimischung von Seide, Wolle und anderen Thierhaaren:
a) Seilerwaaren, ungebleicht oder gebleicht, als: Seile,
Taue, Stricke, Bindfäden (Spagat) (mit Ausnahme der
gebleichten und gefärbten) aus Flachs oder Hanf, Werg,
Jute, Manillahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs)
(Fr. 6107.)
1 Jrr.
frei
25
45
70
50
75
50