Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 586 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Loll- 
betrag. 
  
ßl. 
  
26. 
27. 
  
Bast und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme 
der Baumwolle, auch getheert, geleimt, gefirnißt, dann 
Eimer (Feuerlöscheimer) aus geflochtenem, gedrehtem 
Hanf, ferner Gitter, Gurten, Tragbänder, Schläuche 
aller Art, auch Netze, ungebleichte, und Packleinwand, 
ruauaurte 
AnKorrk. Unter grauer Packleinwand wird ein glattes, grobes, 
ungebleichtes Gewebe ohne Köper und Muster verstanden, 
welches nicht über 24 Kettenfäden auf einen Wiener 
Currentzoll enthält. 
1)) Leinwand, mit Ausnahme der unter d. und c. genannten, 
und Zwillich und Drillich, alle diese Gegenstände roh, 
ungebleicht und ungemustert, dann Feuerlöscheimer aus 
ungebleichtem Segeltucbhess . ... 
Alle dichte Leinenwaaren, mit Ausnahme der unter 
anderen Positionen genanneeen . ... 
Leinwand, von der mehr als 100 Kettenfäden auf den 
. 
d 
Wiener Currentzoll gehen, dann Posamentier-, Knopf- 
macher-, Band- und Strumpfwaaren .. . . ....... 
Battiste, dann Gaze, Linon und andere undichte Webe- 
waaren, mit Ausnahme der Spitzen und Kanten 
Wollenwoaaren, d. i. alle Webe, und Wirkwaaren aus Wolle 
oder anderen Thierhaaren, auch in Verbindung mit Gummi- 
fäden und anderen nicht seidenen Webe- und Wirkmaterialien: 
a) Gewalkte, nicht bedruckte und nicht sammetartige Webe- 
waaren, nicht bedruckte Filzwaaren und Fußteppiche, mit 
Ausnahme der Fußteppiche aus Hunds-, Kälber- und 
Rindshaarlrrenr ..p 
Anmerk. Den gewalkten Waaren werden nur jene beigezählt, 
die eine vollständige Walke erhalten haben (nicht blos 
angewalkt sind). 
b) Alle sammetartige und alle ungewalkte dichte Webewaaren 
(mit Ausnahme der unter c. genannten), dann Posa- 
mentier-, Knopfmacher- und Strumpfwaare 
) Alle undichte Webewaaren (mit Ausnahme der Spitzen), 
dann Shawls und Shawltücher .. . . .. ..... ... 
Waaren, in denen außer anderen Webe- und Wirkmaterialien 
sich auch Seide befindet, mit Ausnahme der Blonden und 
Spiben 
0 
z 
  
  
25 
45 
70 
25 
45 
70 
70 
  
75
	        
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