Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

512  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  rc.

die  Unbefangenbeit  der  Disziplinarkammer  als  solcher  anzweifelt.
  Bei  Ablehnung  einzelner  Mitglieder  kommen  die
§5  122—134  MtrE.  zur  Anwendung.  BVgl.  8  14.

11.  Der  Disziplinarhof  wird  bei  dem  Reichsmilitärgericht
  aus  den  juristischen  Mitgliedern  1)  dieses
Gerichts  gebildet.  Zur  Beschlußfähigkeit  gehört  die  Anwesenheit
  von  mindestens  sieben  derselben,  einschließlich
des  Vorsitzenden.)

Den  Vorsitz  führt  derjenige  Senatspräsident,  welcher
dem  Dienstalter  und  bei  gleichem  Dienstalter  der  Geburt
nach  der  älteste  3)  ist.

Im  Behinderungsfalle  gehen  die  Geschäfte  des  Vorsitzenden
  auf  den  nächstältesten  Senatspräsidenten  und  in
Ermangelung)  eines  solchen  auf  den  ältesten  Rath  des
Reichsmilitärgerichts  über.

1)  Sämtliche  juristischen  Mitglieder  (mit  Ausnahme  der
ilitder  des  III.  bayerischen  Senats)  gehören  zum  Diszip
  2)  Eine  dem  §  8  Abs.  5  entsprechende  Bestimmung  ist  bezüglich
  des  Msziplinarhoe  nicht  ausgenommen.

3)  Vgl.  §  88  A.  1  MStr5#O.

4)  D.  h.  „falls  auch  die  übrigen  Senatspräsidenten  behindert
  sind“.

12.  Der  Geschäftsgang  bei  dem  Disziplinarhofe  wird
durch  eine  Geschäftsordnung  1)  geregelt,  welche  von  diesem
auszuarbeiten  und  durch  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
  dem  Kaiser  zur  Bestätigung  vorzulegen  ist.

Die  Geschäftsordnung  der  Disziplinarkammern  ist
von  der  obersten  Behörde  der  Militärjustizuerwaltung  zu
erlassen.?)

1)  Vgl.  Anlage.  All.  Erlaß  vom  30.  Jan.  1902.

2)  Kriegsm.  Verf.  v.  2.  Jan.  1900.  AM  l.  S.12  für  Preußen;

übereinstimmend  hiermit  in  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
Marine  (26.  März  1900).  Vgl.  AusBest.  zu  §  7.

13.  Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden
bei  den  Disziplinarkammern  von  einem  durch  die  oberste