512 Gesetz, betreffend die Dienstvergehen rc.
die Unbefangenbeit der Disziplinarkammer als solcher anzweifelt.
Bei Ablehnung einzelner Mitglieder kommen die
§5 122—134 MtrE. zur Anwendung. BVgl. 8 14.
11. Der Disziplinarhof wird bei dem Reichsmilitärgericht
aus den juristischen Mitgliedern 1) dieses
Gerichts gebildet. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit
von mindestens sieben derselben, einschließlich
des Vorsitzenden.)
Den Vorsitz führt derjenige Senatspräsident, welcher
dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt
nach der älteste 3) ist.
Im Behinderungsfalle gehen die Geschäfte des Vorsitzenden
auf den nächstältesten Senatspräsidenten und in
Ermangelung) eines solchen auf den ältesten Rath des
Reichsmilitärgerichts über.
1) Sämtliche juristischen Mitglieder (mit Ausnahme der
ilitder des III. bayerischen Senats) gehören zum Diszip
2) Eine dem § 8 Abs. 5 entsprechende Bestimmung ist bezüglich
des Msziplinarhoe nicht ausgenommen.
3) Vgl. § 88 A. 1 MStr5#O.
4) D. h. „falls auch die übrigen Senatspräsidenten behindert
sind“.
12. Der Geschäftsgang bei dem Disziplinarhofe wird
durch eine Geschäftsordnung 1) geregelt, welche von diesem
auszuarbeiten und durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts
dem Kaiser zur Bestätigung vorzulegen ist.
Die Geschäftsordnung der Disziplinarkammern ist
von der obersten Behörde der Militärjustizuerwaltung zu
erlassen.?)
1) Vgl. Anlage. All. Erlaß vom 30. Jan. 1902.
2) Kriegsm. Verf. v. 2. Jan. 1900. AM l. S.12 für Preußen;
übereinstimmend hiermit in Bayern, Sachsen, Württemberg,
Marine (26. März 1900). Vgl. AusBest. zu § 7.
13. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden
bei den Disziplinarkammern von einem durch die oberste