Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
30-Thaler- 
Fuß. 
Thlr. Sgr. 
nach dem 
52-Gulden- 
duß. 
Fl. 
Kr. 
  
17. 
18. 
  
Roͤhren, Schloͤsser, Schraubenbolzen und 
Muttern, Schüsseln, Thür., Fenster., 
Truhen= und Wagenbeschläge, Waage- 
schalen und ähnliche grobe Waaren, auch 
in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne 
Politur und Lacck 
3) Andere Waaren, auch in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch 
nicht unter die kurzen Waaren (Allg. 
Anm. 2) fallen; auch Zünd oder Kpfer. 
hütchen, mit oder ohne Füllung 
Kurze Waaren, folgende: 
Stutz. und Wanduhren, mit Ausnahme derje- 
nigen aus Gold oder Silber und der hölzernen 
Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blatt. 
silber; Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- 
und sogenannte Nippestischsachen aus unedlen 
Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder 
unecht vergoldet oder versilbert oder auch 
vernirt; Brillen und Operngucker, nicht mit Ge- 
stellen, ganz oder theilweise aus edlen Metallen; 
feine bossirte Wachswaaren; Darmsaiten mit 
Seide übersponnen;) Geflechte von Stroh, Bast 
oder Span, mit seidenen oder andern Gespinn- 
sten oder mit Roßhaaren durchzogen oder 
durchwirkt (Sparteri) 
Leder und Lederwaaren: 
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachste- 
hend unter b. genannten; Pergamentj) Stie- 
felschtfffttee . .. 
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch 
Korduan, Marokin, Saffian und alles ge- 
färbte und lackirte Ledbdber 
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, 
noch nicht gefärbte oder weiter zu- 
gerichtete Ziegen- und Schaaffelle 
  
1 Zre 
1 Zer. 
1 Zrr. 
1 Jrr. 
1 Jtr. 
  
15 
15 
  
  
26 
11 
  
40 
15 
30 
40 
521.
	        
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