Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unter- 
halten und zur Verstaͤndigung uͤber zweckmaͤßiges Zusammenwirken von Zeit zu 
Jeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen. 
ç Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Re- 
gister geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 
S. 6. 
Den Zoll= und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, 
bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer 
Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in datGebiet des anderen 
Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ottsvorständen oder 
Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur 
Sicherung des Beweises erforderlichen Maaßregeln, das Sammeln aller Be- 
weismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den 
Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung 
der Thäter 3½ beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der 
vertragenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten 
oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und 
obliegt. Auch können die Zoll= und Steuerbeamten des einen Theils durch Re- 
quisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zusländigen Behörde des 
anderen Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der 
kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die Jollumgehung bezüg- 
lichen Umstände auszusagen. 
KS. 7. 
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen 
zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theils dulden, 
oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhandlerischer 
Unternehmungen Gültigkeit zugestehen. 
g. 8. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vor- 
raͤthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des 
anderen Theils bestimmt anzusehen sind, in der Naͤhe der Grenze des letzteren 
angehaͤuft, oder ohne genuͤgende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch 
niedergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter 
Waaren nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in 
diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehoͤrde gestellt werden. 
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so 
sollen statt desselben anderweite moͤglichst sichernde Kontrole-Maaßregeln ange- 
ordnet werden. Vorraͤthe von fremden verzollten und von inlaͤndischen Waaren 
innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Beduͤrfniß des erlaubten, d. h. — 
em
	        
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