Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6113.) Mivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Pr. Friedländer Kreises im Betrage von 30,000 Thalern. Vom 8. 
Mai 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r 
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Friedländer Kreises auf dem 
Kreistage vom 8. März 1865. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten außer der durch das Privilegium vom 
7. Oktober 1864. (Gesetz-Samml. für 1864. S. 657. ff.) genehmigten An- 
leihe von 120,000 Thalern noch erforderlichen Geldminel im Wege einer 
weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber laurende, mit Zinskupons versehene, 
Seitens der Glädubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage 
von 30,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß- 
heit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obliga- 
tionen zum Betrage von 30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißig Tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 
15,000 Thaler à 1000 Thlr., 
500 - 
10,000 à 
4,000 = à 100 = 
1,000 = à 50 „ 
= 30,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jährlich Ein- 
tausend Thalern, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschrei- 
bungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligarionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenczums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben- Berlin, den 8. Mai 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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