Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Ge- 
wichte geschehen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu 
verzollenden Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem 
landesgeseglichen Maaß erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß 
ebenfalls vereinigt haben wird. 
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin 
richten, auch für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem 
ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wün- 
schenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen. 
Artikel 15. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß 
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind von 
der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener 
Kongresses oder besondere Staatsvertrage Anwendung finden, ferner gegenseitig 
nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts besonderes ver- 
abredet worden ist, oder verabredet werden wird. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch 
andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasser- 
wegegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen er- 
hoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von 1 Gr. vom Zollzentner 
oder 1 Kr. vom Voprrischen Zentner für die Meile nicht übersteigen. 
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Unterthanen der 
anderen kontrahirenden Staaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder 
Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschifffahrk, gleich seinen 
eigenen behandeln. 
Artikel 16. 
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen Stapel= und Um- 
schlagerechte auch ferner nicht zulassig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Ver- 
ladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen 
die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrtsreglements 
es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 17. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und 
Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des 
Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrich- 
tungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der 
gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall 
von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche 
Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Be- 
stimmung der Waaren erhoben werden. - · 
case-W 86“ Fin-
	        
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