— 659 —
nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Ge-
wichte geschehen.
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu
verzollenden Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem
landesgeseglichen Maaß erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß
ebenfalls vereinigt haben wird.
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin
richten, auch für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem
ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wün-
schenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen.
Artikel 15.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind von
der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener
Kongresses oder besondere Staatsvertrage Anwendung finden, ferner gegenseitig
nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts besonderes ver-
abredet worden ist, oder verabredet werden wird.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch
andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasser-
wegegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen er-
hoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von 1 Gr. vom Zollzentner
oder 1 Kr. vom Voprrischen Zentner für die Meile nicht übersteigen.
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Unterthanen der
anderen kontrahirenden Staaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder
Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschifffahrk, gleich seinen
eigenen behandeln.
Artikel 16.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen Stapel= und Um-
schlagerechte auch ferner nicht zulassig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Ver-
ladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen
die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrtsreglements
es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 17.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und
Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrich-
tungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der
gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall
von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche
Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Be-
stimmung der Waaren erhoben werden. - ·
case-W 86“ Fin-