Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zoll- 
ermittelung oder uͤberhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Ge- 
buͤhrenerhebung nicht ein. 
Artikel 18. 
Die kontrahirenden Regierungen werden gemeinschaftlich dahin wirken, 
daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, 
und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit 
und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahlrenden Staaten, welche in 
dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit 
suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in 
demselben Gewerbsverhälknisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Kaufleure, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, 
welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren 
Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft 
entrichten, wenn sie blos für dieses Geschäft persönlich oder durch in ihren 
Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mir- 
führung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe 
hierfür zu emrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Ver- 
einsstaate die Umerthanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die 
eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 19. 
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe 
und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, 
wie die eigenen Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch 
in Betreff der Binnenschifffahrt oder Kabotage keine Ausnahme machen. 
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Ver- 
einsslaares gegen vollig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unter- 
khanen enrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und 
anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontra- 
hirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahiren- 
den Saae sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That an- 
zunehmen. 
Artikel 20. 
Die kontrahirenden Staaten erneuern das zum Schutze ihres gemeinschaft- 
lichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsab- 
gaben gegen Oefraudation zwischen ihnen bestehende Zollkarrel vom 11. Mai 1833. 
Artikel 21. 
Die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages slattfindende Gemeinschaft 
der
	        
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