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Artikel 25.
Von der tarifmaͤßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstaͤnde, welche
fuͤr die Hofhaltung der Hohen Soureraine und ihrer Regentenhaduser, oder für
die bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschaftsträger u. s. w.
eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen slatthaben, so
werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Emsthädigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichssiänden, oder
an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder
für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegen-
sllände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein= oder ausgehen zu lassen.
Dergleichen Gegensicnde werden jedoch zollgesetzlich behandelr, und in Frei-
registern, mit denen es wie mit den übrigen Jollregistern zu halten ist, notirt,
und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der
demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Frei-
pässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 206.
Das Be nadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem der
kontrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen wer-
den periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt
werden.
Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-
stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt
und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins
innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Artikel 28.
In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebie-
tes, wird die Leitung des Dienstes der Lobal= und Bezirksbehörden, sowie die
Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich
das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirektionen übertragen, welche dem
einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die
Bildung der Zolldirektionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt
den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber
wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaft-
lichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende In-
siruktion bezeichnet.
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche Ge-
(Nr. 6116.) neral-