Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel 25. 
Von der tarifmaͤßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstaͤnde, welche 
fuͤr die Hofhaltung der Hohen Soureraine und ihrer Regentenhaduser, oder für 
die bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschaftsträger u. s. w. 
eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen slatthaben, so 
werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Emsthädigungen, welche in einem 
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichssiänden, oder 
an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder 
für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegen- 
sllände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein= oder ausgehen zu lassen. 
Dergleichen Gegensicnde werden jedoch zollgesetzlich behandelr, und in Frei- 
registern, mit denen es wie mit den übrigen Jollregistern zu halten ist, notirt, 
und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der 
demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Frei- 
pässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 206. 
Das Be nadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem der 
kontrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen wer- 
den periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt 
werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks- 
stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen 
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt 
und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins 
innerhalb ihres Gebietes überlassen. 
Artikel 28. 
In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebie- 
tes, wird die Leitung des Dienstes der Lobal= und Bezirksbehörden, sowie die 
Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich 
das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirektionen übertragen, welche dem 
einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die 
Bildung der Zolldirektionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt 
den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber 
wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaft- 
lichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende In- 
siruktion bezeichnet. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche Ge- 
(Nr. 6116.) neral-
	        
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