Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Ver- 
einsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft 
über die gemeinschaftlichen ZJollangelegenheiten mittheilen, und insofern zu 
diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren Beamten, 
oder die Beauflragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevoll- 
mächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen 
Grundsatz alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhält- 
nissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Jeder Vereinsregierung ist es überlassen, den Bevollmächtigten eines 
anderen Staates auch in ihrem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle 
er ihre Aufträge übernehmen und an sie die erforderlichen Mittheilungen 
machen wird. 
Die Gehälter und alle übrigen Koslen der Abgeordneten, sowie der etwa 
bei den Ministerien der Vereinsslaaten beglaubigten Beamten, trägt der abord- 
nende Staat. Insofern aber dritte Vereinsstaaten einen fremden Abgeordneten 
auch in ihrem Namen beglaubigen, werden sie mit der Regierung, welche den- 
selben ernannt hat, über einen angemessenen Beitrag zu der Bestreitung seines 
Gehalts übereinkommen. 
Artikel 33. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer 
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder siatt. 
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz- 
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens 
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versennmlung wird mit Rück- 
sicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden 
Konferenz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. 
Da der Zweck der Berathungen in diesen Versammlungen sich schwer 
erreichen läßt, wenn die Versammlung zu zahlreich wird, und es deshalb wün- 
schenswerth erscheint, daß mehrere Vereinsregierungen einen gemeinschaftlichen 
Bevollmächtigten abordnen, so werden sämmtliche Vereinsglieder zu solchen 
Einrichtungen bereitwilligst die Hand bieten. 
Der Separat-Artikel 14. zum Vertrage vom 2. Januar 1836. wird nicht 
erneuert. 
Artikel 34. 
Vor die Versammlung der Konferenzbevollmächtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Be- 
ziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen 
Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem 
oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits 
im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien 
und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt wor- 
den sind; ! 
(Nr. 6116. 875 b) die 
 
	        
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