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Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Ver-
einsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft
über die gemeinschaftlichen ZJollangelegenheiten mittheilen, und insofern zu
diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren Beamten,
oder die Beauflragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevoll-
mächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen
Grundsatz alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhält-
nissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Jeder Vereinsregierung ist es überlassen, den Bevollmächtigten eines
anderen Staates auch in ihrem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle
er ihre Aufträge übernehmen und an sie die erforderlichen Mittheilungen
machen wird.
Die Gehälter und alle übrigen Koslen der Abgeordneten, sowie der etwa
bei den Ministerien der Vereinsslaaten beglaubigten Beamten, trägt der abord-
nende Staat. Insofern aber dritte Vereinsstaaten einen fremden Abgeordneten
auch in ihrem Namen beglaubigen, werden sie mit der Regierung, welche den-
selben ernannt hat, über einen angemessenen Beitrag zu der Bestreitung seines
Gehalts übereinkommen.
Artikel 33.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder siatt.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versennmlung wird mit Rück-
sicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden
Konferenz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.
Da der Zweck der Berathungen in diesen Versammlungen sich schwer
erreichen läßt, wenn die Versammlung zu zahlreich wird, und es deshalb wün-
schenswerth erscheint, daß mehrere Vereinsregierungen einen gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten abordnen, so werden sämmtliche Vereinsglieder zu solchen
Einrichtungen bereitwilligst die Hand bieten.
Der Separat-Artikel 14. zum Vertrage vom 2. Januar 1836. wird nicht
erneuert.
Artikel 34.
Vor die Versammlung der Konferenzbevollmächtigten gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Be-
ziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen
Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem
oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits
im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien
und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt wor-
den sind; !
(Nr. 6116. 875 b) die