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b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein-
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersien Zollbehör=
den aufgestellten, durch das Centralbüreau vorzulegenden Nachweisungen,
wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen
Prüfung erheischt;
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen
Staatsregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
d) die Verhandlungen über Abänderungen des Jollgesetzes, der Jollord-
nung, des Zolltarifs und der Verwaltungsorganisation, welche von
einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, über-
haupt über die zweckmäßige Emwickelung und Ausbildung des gemein-
samen Handels= und Zollsystems.
Bei der Verhandlung dieser Gegenstände wird die Hauptsorge der Kon-
ferenzbevollmächtigten dahin gerichtet sein, bei jedem vorkommenden Gegenstande
durch eine gründliche und erschöpfende Erörkerung desselben eine allgemeine
Uebereinstimmung herbeizuführen.
Wird nach einer solchen vorausgegangenen Erörterung, hinsichtlich eines
der unrer a. und b. aufgeführten Gegenstände, dieser Zweck nicht erreicht, so
haben die Bevollmächtigten durch Einhelligkeit der Stimmen einen Schieds-
richter zu erwählen, welchem die Entscheidung zu übertragen ist. Den in einem
solchen Falle ergangenen schiedsrichterlichen Ausspruch werden die betheiligten
Regierungen sofort in Ausführung bringen lassen, jedoch soll durch selbigen
kein Prdjudiz für die Entscheidung künftig etwa vorkommender ähnlicher Diffe-
renzen begründet werden, sondern hierbei siers von neuem schiedsrichterlicher
Ausspruch eintreten.
Bei der Berathung über solche Gegenstände, welche in die Kategorie
Litt. c. und d. fallen, haben sich die Bevollmächtigten nach ihren Instruktionen
zu richten, und die gefaßten Beschlüsse unterliegen der Ratifikation der kon-
trahirenden Regierungen, vor deren allseitigem Eintreffen sie nirgends Gültig-
keit haben, noch verkündet und vollzogen werden sollen.
Ihre Verkündung, in soweilt sie sich zur Bekanntmachung eignen, ge-
schieht, wie die Verkündung der gemeinschaftlichen Berträge, Gesetze und Ver-
ordnungen überhaupt, in jedem der vereinten Staaten #n Namen der Regierung.
Artikel 35.
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versamm-
lung der Konferenzbevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche un-
verzügliche Maaßregeln oder Verfügungen von Seiten der Vereinsstaaten er-
heischen, so werden sich die kontrahirenden Regierungen darüber im diplomatischen
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch--
tigten veranlassen.
Ar-