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Uebereinkunft
wegen
Besteuerung des Rübenzuckers.
In usammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll= und Handels-
vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende
Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden:
Artikel 1.
Die Uebereinkünfte
vom 4. April 1853. wegen Besteuerung des Rübenzuckers,
vom 16. Februar 1858. wegen Besteuerung des Rübenzuckers und
wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups, und
vom 25. April 1861. wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten
Rübenzucker, Besteuerung des Juckers aus etrockneten Rüben und
Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups
nebst den zu ihnen gehdrenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in
Wirksamkeit sind, zwischen den kontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit
den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen, in Kraft.
Artikel 2.
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich.
Er wird, vom 1. Januar 1866. ab, nach Abzug:
a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den ein-
zelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung der Rüben-
zucker-Steuer zu gewähren ist,
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
c) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-
vergütungen
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung,
mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem
jährlich für ihre Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzucker-
Jehrzong 1665. (Nr. 6116.) 88 teuer