Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Uebereinkunft 
wegen 
Besteuerung des Rübenzuckers. 
In usammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll= und Handels- 
vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende 
Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden: 
Artikel 1. 
Die Uebereinkünfte 
vom 4. April 1853. wegen Besteuerung des Rübenzuckers, 
vom 16. Februar 1858. wegen Besteuerung des Rübenzuckers und 
wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups, und 
vom 25. April 1861. wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten 
Rübenzucker, Besteuerung des Juckers aus etrockneten Rüben und 
Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups 
nebst den zu ihnen gehdrenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in 
Wirksamkeit sind, zwischen den kontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit 
den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen, in Kraft. 
Artikel 2. 
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich. 
Er wird, vom 1. Januar 1866. ab, nach Abzug: 
a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den ein- 
zelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung der Rüben- 
zucker-Steuer zu gewähren ist, 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
c) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer- 
vergütungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, 
mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem 
jährlich für ihre Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzucker- 
Jehrzong 1665. (Nr. 6116.) 88 teuer
	        
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