Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Sozietätsdirektor und dem Vorstande der Genossenschaft nach Mehrheit der 
Stimmen entschieden. 
Gegen diese Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zemn Tagen, vom Tage der Bekanntmachung des 
escheides an Perschnet, bei dem Sozictätsdirektor angemeldet sein muß. Der 
unterliegende Theil trägt die Kosten des Verfahrens. Ein weiteres Rechts- 
mittel findet nicht statt. 
Das Schiedsgericht besieht aus drei bei der Sache nicht betheiligten 
Kreisverordneten, deren Ernennung durch die Regierung in Cöslin erfolgt. 
S. 14. 
Die Genossenschaft steht unter Oberaufsicht des Staates, die von der 
Regierung zu Cöslin und dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiken ausgeübt wird nach den Vorschriften dieses Statuts und den Regeln 
für die Gemeindeverwaltung. 
S. 15. 
Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Redigirt im Büreau des Stoats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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