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g. 4.
Die Kosten zur Ausfuͤhrung des Meliorationsplanes und der Unter-
haltung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Ver-
bandes durch Geldbeitrdge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht.
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils
in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen
der ersten Klasse zu drei Theilen,
é= zweiten zwei
* dritten einem Theile
heranzuziehen ist.
Die Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von der Regierung zu
Posen ernannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher
sich bei dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten
lassen kann.
Das Kataster ist den Rittergutsbesitzern und den Vorsiänden der Ge-
meinden, welchen die übrigen Betheiligten angehören, ertraktweise mitzutheilen
und bei den Landrärhen des Posener und Samterschen Kreises vier Wochen
lang offen zu legen.
Nur binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben
werden. Oieselben sind bei dem Landrathe des Samterschen Kreises anzubringen.
Die Zeit der Offenlegung ist vor deren Beginn durch das Amtsblatt und
außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Der Landrath des Samterschen Kreises hat die Beschwerden unter Zu-
ziehung des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und geeigneter
Sachverständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind von der Regierung
zu Posen zu ernennen.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resulkate ein-
verstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, anderenfalls werden die
Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung eingereicht. Binnen vier Wochen
nach erfolgter Bekanmmachung der Regierungsentscheidung ist Rekurs dagegen
an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulaässig. Wird die
Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Posen ausgefertigt
und dem Landrathe des Samterschen Kreises zugesendet. Auf Grund des
Katasters werden die Heberollen aufgestellt.
So lange das Kataster in der oben vorgeschriebenen Weise nicht fest-
gestellt ist, konnen nach Maaßgabe der im Vermessungsregister — gefertigt
durch den Vermessungsrevisor Heinemann vom 26. Dezember 1803. — als
betheiligt bei der Melioration aufgenommenen Flächen, jedoch mit Ausschluß
(Kr. 6123) 91 der