Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 699 — 
g. 4. 
Die Kosten zur Ausfuͤhrung des Meliorationsplanes und der Unter- 
haltung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Ver- 
bandes durch Geldbeitrdge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des 
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils 
in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der ersten Klasse zu drei Theilen, 
é= zweiten zwei 
* dritten einem Theile 
heranzuziehen ist. 
Die Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von der Regierung zu 
Posen ernannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher 
sich bei dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten 
lassen kann. 
Das Kataster ist den Rittergutsbesitzern und den Vorsiänden der Ge- 
meinden, welchen die übrigen Betheiligten angehören, ertraktweise mitzutheilen 
und bei den Landrärhen des Posener und Samterschen Kreises vier Wochen 
lang offen zu legen. 
Nur binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben 
werden. Oieselben sind bei dem Landrathe des Samterschen Kreises anzubringen. 
Die Zeit der Offenlegung ist vor deren Beginn durch das Amtsblatt und 
außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Der Landrath des Samterschen Kreises hat die Beschwerden unter Zu- 
ziehung des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und geeigneter 
Sachverständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind von der Regierung 
zu Posen zu ernennen. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resulkate ein- 
verstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, anderenfalls werden die 
Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung eingereicht. Binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanmmachung der Regierungsentscheidung ist Rekurs dagegen 
an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulaässig. Wird die 
Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Posen ausgefertigt 
und dem Landrathe des Samterschen Kreises zugesendet. Auf Grund des 
Katasters werden die Heberollen aufgestellt. 
So lange das Kataster in der oben vorgeschriebenen Weise nicht fest- 
gestellt ist, konnen nach Maaßgabe der im Vermessungsregister — gefertigt 
durch den Vermessungsrevisor Heinemann vom 26. Dezember 1803. — als 
betheiligt bei der Melioration aufgenommenen Flächen, jedoch mit Ausschluß 
(Kr. 6123) 91 der
	        
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