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g. 61.
Bestreitet der Bergwerkseigenthuͤmer, in dessen Felde ein Huͤlfsbau an-
elegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet
* ber das Oberbergamt mit Ausschluß des Rechtsweges.
K. 62.
Wird ein Hülfsbau in dem Felde eines anderen Bergwerkseigenthümers
angelegt, so muß der Hülfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher dem be-
– Bergwerke durch seine Anlage zugefügt wird, vollständige Entschädigung
eisten.
S. 63.
Die bei Ausführung eines Hülfsbaues im freien Felde gewonnenen Mi-
neralien (K. 1.) werden als Theil der Förderung des durch den Hülfsbau zu
lösenden Bergwerks behandelt.
Werden bei Ausführung eines Hülfsbaues im Felde eines anderen Berg-
werkseigenthümers Mineralien gewonnen, auf welche der letztere berechtigt ist,
so müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich heraus-
gegeben werden.
K. 64.
Der Bergwerkseigenthämer hat die Befugniß, die Abtretung des zu
seinen bergbaulichen Zwecken (§9. 54. bis 60.) erforderlichen Grund und Bodens
nach näherer Vorschrift des fünften Titels zu verlangen.
zZweiter Abschnitt.
Von dem Betriebe und der Verwaltung.
K. 65.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben, wenn
der Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung des
Oberbergamts überwiegende Gründe des bffentlichen Interesses entgegenstehen.
Das Oberbergamt hat in diesem Falle die Befugniß, den Eigenthümer,
nach Vernehmung desselben, zur Inberriebsetzung des Bergwerks oder zur Fort-
setzung des unterbrochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten
aufzufordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Ent-
gebung des Bergwerkseigenthums nach Maaßgabe des sechsten Titels anzu-
drohen.
g. 66.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beab-
(r. 6125) sich-