183. 1611 443
183. Brömsers zweiter Wochenbericht aus Prag. Mai
8. bis 14.
Mai 8.1
Ich habe die Sachsen zur Mahlzeit gebeten, wobei diese für gut
fanden, dass ich auch den Brandenburger [Götze] einlade, was auch geschah
; aber man hat von ibm nicht erfahren können, was seine eigentlichen
Befehle seien.
Mai 9— 11.
In diesen Tagen kamen einzelne Personen aus den böhmischen,
mährischen und Österreichischen Ständen zu uns. Aus den verschiedenen
Unterredungen ergab sich nur, dass dort mit Vernunftgründen nichts
auszurichten sei; einer sagte, es könnte sie weder Salomon noch ein
Engel, ja nicht einmal Christus, wenn er da wäre, abwendig machen.?
Mai 12.
Die böhmischen Stände übergaben ihre Resolution auf die kaiserlichen
Artikel $® und begehrten mündlich und ungestüm, der Kaiser solle
sich ungesäumt darauf entscheiden, sonst würde er ein anderes zu
befahren haben; auch die geheimen Räte wurden von einigen Ständen
mit Bitten und Drohungen angegangen, die Resolution zu befördern. —
Nachdem der Kaiser sich mit uns und den geheimen Räten beraten
hatte, wurde für gut angesehen, den Böhmen beiliegende Antwort
schriftlich zuzustellen.*
ı Brömser erkrankte in diesen Tagen; daher sind die Aufzeichnungen
bis zam 13. Mai spärlich.
? Vgl. F. Hurter, Geschichte Kaiser Ferdinands II., VI., 8. 497.
® Wegen der Artikel des Kaisers vom 16. April vgl. no. 152, S. 374 Anm. 3.
Der. Bescheid der Stände lautete: Zu 1) der 12. Mai ist ale Krönungstag
festgesetzt; der Kaiser darf aber auch hernach den Titel eines Königs von Böhmen
behalten, doch gegen einen Revers, allen Rechten auf die Länder zu ent
sagen. Zu 2) der König wird dem Kaiser jährlich 100000 Schock meissnischer
Groschen auszahlen. Zu 3) der Kaiser soll seine Residenz in Pilsen
nehmen; der freie Ein- und Auszug daselbst wird wegen der Gefahr abgelehnt.
Zu 4) die Herrschaften müssen dem König bleiben, auch um des Kaisers
grosses Schulden zu bezahlen. Zu 5) die ordentlicher Weise und vor dem
passauer Einfall erteilten Begnadungen sollen in Kraft bleiben. Zu 6) gegen
den Kaiser soll nichts geredet und geschrieben werden, doch dass den Ständen
kein Anlass gegeben wird, sich ihrerseits verteidigen zu müssen. Zu 7)
die Enthaftung der kaiserlichen Diener kann wegen deren geheimen Praktiken
n das Königreich erst geschehen, wenn sich deren Unschuld herausgestellt
hat. Zu8) der Kaiser möge die Achtserklärung gegen die Passauer ungesäumt
vornehmen (Wi., I A 1, Ka. 2990; Kopie).
“4 Da die Stände zur Beratung ihrer Resolution fast vier Wochen
gebraucht haben, so kann sich der Kaiser in der kurzen Frist bis zur
Krönung auch nicht erklären; es möge daher mit der Krönung nicht so
sehr geeilt werden. Der Kaiser kann die Stände auch nicht eher ihrer
Eid und Pflichten entlassen, bevor die unerledigten Punkte richtig gemacht
sind. Signatum Prag den 10. maii 1611. (Das Konzept, in Wi, IA,
Ka. 2990, hat 9. Mai — Wmz., Korrespondenz, Bd. 1; Kopie).