Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

183.  1611  443

183.  Brömsers  zweiter  Wochenbericht  aus  Prag.  Mai
8.  bis  14.
Mai  8.1

Ich  habe  die  Sachsen  zur  Mahlzeit  gebeten,  wobei  diese  für  gut
fanden,  dass  ich  auch  den  Brandenburger  [Götze]  einlade,  was  auch  geschah
  ;  aber  man  hat  von  ibm  nicht  erfahren  können,  was  seine  eigentlichen
  Befehle  seien.

Mai  9—  11.

In  diesen  Tagen  kamen  einzelne  Personen  aus  den  böhmischen,
mährischen  und  Österreichischen  Ständen  zu  uns.  Aus  den  verschiedenen
Unterredungen  ergab  sich  nur,  dass  dort  mit  Vernunftgründen  nichts
auszurichten  sei;  einer  sagte,  es  könnte  sie  weder  Salomon  noch  ein
Engel,  ja  nicht  einmal  Christus,  wenn  er  da  wäre,  abwendig  machen.?

Mai  12.

Die  böhmischen  Stände  übergaben  ihre  Resolution  auf  die  kaiserlichen
  Artikel  $®  und  begehrten  mündlich  und  ungestüm,  der  Kaiser  solle
sich  ungesäumt  darauf  entscheiden,  sonst  würde  er  ein  anderes  zu
befahren  haben;  auch  die  geheimen  Räte  wurden  von  einigen  Ständen
mit  Bitten  und  Drohungen  angegangen,  die  Resolution  zu  befördern.  —
Nachdem  der  Kaiser  sich  mit  uns  und  den  geheimen  Räten  beraten
hatte,  wurde  für  gut  angesehen,  den  Böhmen  beiliegende  Antwort
schriftlich  zuzustellen.*

ı  Brömser  erkrankte  in  diesen  Tagen;  daher  sind  die  Aufzeichnungen
bis  zam  13.  Mai  spärlich.

?  Vgl.  F.  Hurter,  Geschichte  Kaiser  Ferdinands  II.,  VI.,  8.  497.

®  Wegen  der  Artikel  des  Kaisers  vom  16.  April  vgl.  no.  152,  S.  374  Anm.  3.
Der.  Bescheid  der  Stände  lautete:  Zu  1)  der  12.  Mai  ist  ale  Krönungstag
festgesetzt;  der  Kaiser  darf  aber  auch  hernach  den  Titel  eines  Königs  von  Böhmen
behalten,  doch  gegen  einen  Revers,  allen  Rechten  auf  die  Länder  zu  ent
sagen.  Zu  2)  der  König  wird  dem  Kaiser  jährlich  100000  Schock  meissnischer
  Groschen  auszahlen.  Zu  3)  der  Kaiser  soll  seine  Residenz  in  Pilsen
nehmen;  der  freie  Ein-  und  Auszug  daselbst  wird  wegen  der  Gefahr  abgelehnt.
Zu  4)  die  Herrschaften  müssen  dem  König  bleiben,  auch  um  des  Kaisers
grosses  Schulden  zu  bezahlen.  Zu  5)  die  ordentlicher  Weise  und  vor  dem
passauer  Einfall  erteilten  Begnadungen  sollen  in  Kraft  bleiben.  Zu  6)  gegen
den  Kaiser  soll  nichts  geredet  und  geschrieben  werden,  doch  dass  den  Ständen
kein  Anlass  gegeben  wird,  sich  ihrerseits  verteidigen  zu  müssen.  Zu  7)
die  Enthaftung  der  kaiserlichen  Diener  kann  wegen  deren  geheimen  Praktiken

n  das  Königreich  erst  geschehen,  wenn  sich  deren  Unschuld  herausgestellt
hat.  Zu8)  der  Kaiser  möge  die  Achtserklärung  gegen  die  Passauer  ungesäumt
vornehmen  (Wi.,  I  A  1,  Ka.  2990;  Kopie).

“4  Da  die  Stände  zur  Beratung  ihrer  Resolution  fast  vier  Wochen
gebraucht  haben,  so  kann  sich  der  Kaiser  in  der  kurzen  Frist  bis  zur
Krönung  auch  nicht  erklären;  es  möge  daher  mit  der  Krönung  nicht  so
sehr  geeilt  werden.  Der  Kaiser  kann  die  Stände  auch  nicht  eher  ihrer
Eid  und  Pflichten  entlassen,  bevor  die  unerledigten  Punkte  richtig  gemacht
sind.  Signatum  Prag  den  10.  maii  1611.  (Das  Konzept,  in  Wi,  IA,
Ka.  2990,  hat  9.  Mai  —  Wmz.,  Korrespondenz,  Bd.  1;  Kopie).