Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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sehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer 
Ausbildung die Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten. 
K. 79. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen 
und Formen der Bergbehörde die vom Handelsminister vorgeschriebenen sta- 
tistischen Nachrichten einzureichen. 
Oritter Abschnitt. 
Von den Bergleuten. 
g. 80. 
Das Vertragsverhaͤltniß zwischen den Bergwerksbesitzern und den Berg- 
leuten wird nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften beurtheilt, soweit nicht 
nachstehend etwas Anderes bestimmt ist. 
„Erlassen die Bergwerksbesitzer Arbeitsordnungen fuͤr ihre Werke, so muͤssen 
dieselben gleichzeitig mit der Bekanntmachung auf dem Werke zur Kenntniß 
der Bergbehoͤrde gebracht werden. 
g. 81. 
Das Vertragsverhaͤltniß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, 
durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklaͤrende Kuͤndi- 
gung aufgeloͤst werden. 
g. 82. 
Vor Ablauf der vertragsmaͤßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene 
Aufkuͤndigung koͤnnen Bergleute entlassen werden: 
1) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung, eines liederlichen Lebens- 
wandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspensiigkeit sich 
schuldig machen; 
2) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Strafoorschrift bei der Bergarbeit 
übertreten; 
3) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Schmähungen gegen den Bergwerks- 
besitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten erlauben; 
4) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfahig geworden oder mit einer 
ekelhaften Krankheit behaftet sind. 
K. 83. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene 
Aufkündigung können Bergleute die Arbeit verlassen: ein 
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