Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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4) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2) wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter sich thatlich an 
ihnen vergreift; 
3) wenn er ihnen den versprochenen Lohn oder die sonstigen Gegenleistungen 
ohne genügende Veranlassung vorenthält. " 
g.84. 
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem ab- 
kehrenden Bergmanne ein Zeugniß uͤber die Art und Dauer seiner Beschaͤftigung 
und auf Verlangen auch uͤber seine Fuͤhrung auszustellen, dessen Unterschrift 
die Ortspolizeibehoͤrde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen hat. 
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Ortspoli- 
zeibehörde dasselbe auf Kosten des Verpflichteten aus. 
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeugnisse Beschuldigungen 
zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung bindern würden, so kann 
er auf Untersuchung bei der Ortspolizeibehörde antragen, welche, wenn die Be- 
schuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zeugnisse den Befund ihrer 
Untersuchung zu vermerken hat. 
g. 85. 
Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen Arbeiter, von denen 
ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren, nicht 
eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen von denselben das Zeugniß des Berg- 
werksbesitzers oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, be- 
ziehungsweise das Zeugniß der Ortspolizeibehörde (K. 84.) vorgelegt ist. 
g. 86. 
Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, die für sie beschäftigten Bergleute in 
baarem Gelde auszulohnen. Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. 
Dagegen können den Bergleuten Wohnung, Feuerungsbedarf, Kandnuhing, 
regelmäßige Beköstigung, sowie die zur Bergwerksarbeit erforderlichen Werk- 
zeuge und Betriebsmaterialien unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verab- 
folgt werden. 
Im Falle eines Nothstandes ist die Regierung befugt, durch einen Be- 
schluß zu bestimmen, daß und welche Lebensmittel und Saatfrüchte den Berg- 
leuten von den Bergwerksbesitzern unter Anrechnung bei der Lohnzahlung ver- 
abfolgt werden dürfen. 
G. 87. 
Die Bestimmungen des §. 86. finden auch Anwendung auf Familien- 
lieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschaáftsführer, Faktoren und Aufseher der 
ergwerksbesitzer, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der er- 
nw#4hnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
Nr. 6125. 94° g. 88.
	        
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