Bergleute, deren Forderungen den Vorschriften der §9. 86. und 87. zu-
wider anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die
Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen.
S. 89.
Verträge, welche den ##. 86. bis 88. zuwiderlaufen, sind nichtig. Dasselbe
ilt von Verabredungen zwischen Bergwerksbesitzern oder ihnen gleich gestellten
Personen einerseits und Bergleuten andererseits über die Entnehmung der Be-
dürfnisse dieser letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über
die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zwecke, als zur
Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Bergleute oder
ihrer Familien (F. 86.).
S. 90.
Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern
kreditirt worden sind, können von den Bergwerksbesitzern und von den ihnen
gleichgestellten Personen weder eingeklagt noch durch Arrechnung oder sonst
geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten un-
mittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind; vielmehr fallen dergleichen
Forderungen der Knappschaftskasse zu, welcher das betreffende Werk angehört.
g. 91.
Zuwiderhandlungen gegen die §#. 86. und 87. werden mit einer Geld-
buße bis zu fünfhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit verhaͤltniß-
mäßiger Gefängnißstrafe bestraff. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe
verdoppelt.
Jede rechtskraftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch
das Amtsblatt und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen der-
selbe und der betheiligte Bergmann ihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht.
*
Die auf Grund des F§. 91., desgleichen die wegen Uebertretungen des
K. 85. festgesetzten Geldstrafen fließen zu der im F. 90. bezeichneten Knapp-
schaftekasse. ·
K. 93.
Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst beschaftigten Arbeiter eine Liste
zu führen, welche die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den
Tag des Dienstantritts und der Enrlassung, sowie das Datum des letzten Ar-
beikszeugnisses enthält.
Dae Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Vier-