Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Vierter Titel. 
Von den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten eines Bergwerks. 
g. 94. 
Zwei oder mehrere Mitbetheiligte eines Bergwerks bilden eine Gewerkschaft. 
Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch ein notariell oder 
gerichtlich zu errichtendes Statut regeln, welches der Zustimmung von wenigstens 
drei Viertheilen aller Antheile und der Besttigung des Oberbergamts bedarf. 
Die Bestimmungen der 9H. 95. bis 110., 114. Absatz 2., und 123. bis 
128. dürfen durch das Statut nicht abgeandert werden. 
K. 95. 
Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in 
dem Statut einen anderen Namen gewählt hat. 
K. 96. 
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver- 
bindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Bergwerken 
und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das 
Bergwerk liegt. 
K. 97. 
Das Bergwerk wird, soweit die Einrichtung des Hypothekenwesens dies 
gestattet, auf den Namen der Gewerkschaft in das Hypothekenbuch eingetragen. 
K. 98. 
Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes 
mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden. 
K. 99. 
Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen 
derselben. 
F. 100. 
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder — Gewerken — wird die 
Vewerkschaft nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf Thei- 
lung klagen. 
(r. 6125, . 101.
	        
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